Betäubungsmittel
Der Umgang mit Betäu­bungs­mit­teln unter­liegt beson­de­ren Regelun­gen. Bild: © motor­tion | Dreamstime.com

Welche Betäu­bungs­mit­tel dürfen verschrie­ben werden?

Das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäu­bungs­mit­teln. In § 1 Absatz 1 BtMG wird darauf hinge­wie­sen, welche Stoffe als BtM bezeich­net werden. Demnach gelten alle Stoffe als Betäu­bungs­mit­tel, die in folgen­den drei Anlagen aufge­führt sind.

In Anlage I sind die nicht verkehrs­fä­hi­gen und nicht verschrei­bungs­fä­hi­gen Stoffe aufge­führt. Es handelt sich also um Stoffe, die höchs­tens illegal in Verkehr kommen können.

Anlage II enthält verkehrs­fä­hige, aber nicht verschrei­bungs­fä­hige Stoffe. Das sind Stoffe, die zur Herstel­lung von thera­peu­tisch wirksa­men Betäu­bungs­mit­teln genutzt werden können.

In Anlage III sind schließ­lich die Stoffe aufge­führt, die verschrei­bungs­fä­hig sind. Das heißt, sie können als Medika­mente von Ärzten verschrie­ben werden.

Die in Anlage III genann­ten BtM dürfen von Ärzten nur auf ausschließ­lich dafür vorge­se­he­nen Formblät­tern (BtM-Rezepte oder BtM-Anfor­de­rungs­schein) verschrie­ben werden.

Diese Formblät­ter werden von der Bundeso­pi­umstelle zuvor ausge­ge­ben und können nur von Ärzten verschrie­ben werden. Warum es zwei verschie­dene Formblät­ter gibt, wird weiter unten geklärt.

Gesetz­li­che Regelun­gen für Betäu­bungs­mit­tel in Kranken­haus und Pflege­heim

§ 13 BtMG enthält die Rechts­grund­lage für die Verschrei­bung von Betäu­bungs­mit­teln.

BtM dürfen demnach nur verschrie­ben werden, „wenn ihre Anwen­dung am oder im mensch­li­chen oder tieri­schen Körper begrün­det ist. Die Anwen­dung ist insbe­son­dere dann nicht begrün­det, wenn der beabsich­tigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann“.

BtM zum Thera­pie­zweck sind also immer nur das aller­letzte Mittel, wenn kein anderes mehr hilft. Wie die Verschrei­bung im Einzel­nen zu gestal­ten ist, wird in der Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung (BtMVV) geregelt.

Für die Verschrei­bung in Kranken­haus und Pflege­heime gelten dabei unter­schied­li­che Regelun­gen. Während BtM-Anfor­de­rungs­scheine (§ 10 BtMVV) für den Stati­ons­be­darf in Kranken­häu­sern gedacht sind, werden BtM-Rezepte nach § 8 BtMVV unter anderem in Pflege­hei­men und Hospi­zen genutzt.

Der Arzt kann bei Patien­ten in Pflege­hei­men entschei­den, ob die Verschrei­bun­gen für BtM an den Patien­ten ausge­hän­digt wird oder nicht. Das geht aber nur, wenn dem Patien­ten ein eigen­ver­ant­wort­li­cher Umgang, zum Beispiel bei Demenz, nicht mehr zugemu­tet werden kann.

Die Verschrei­bung für Patien­ten in Alten- oder Pflege­hei­men, Hospi­zen und in der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung wird durch § 5c Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung (BtMVV) geregelt:

§ 5c Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung

(1) Der Arzt, der ein Betäu­bungs­mit­tel für einen Patien­ten in einem Alten- oder Pflege­heim, einem Hospiz oder in der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung verschreibt, kann bestim­men, dass die Verschrei­bung nicht dem Patien­ten ausge­hän­digt wird. In diesem Falle darf die Verschrei­bung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewie­se­nes oder beauf­trag­tes Perso­nal seiner Praxis, des Alten- oder Pflege­hei­mes, des Hospi­zes oder der Einrich­tung der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung in der Apotheke vorge­legt werden.

Sollte die Aufgabe an Pflege­per­so­nen übertra­gen werden, können diese die BtM sogar selbst­stän­dig verwal­ten und den Patien­ten verab­rei­chen (§ 5c Absatz 2 und 3 BtMVV). Das Pflege­per­so­nal handelt hierbei unter der Verant­wor­tung des Arztes und muss kontrol­liert werden.

Der Arzt hat also die Verant­wor­tung für die Lagerungs­be­din­gun­gen, die Beach­tung von Verfall­da­ten, die Dokumen­ta­tion und den Nachweis über Verbleib und Bestand.

Für Hospize und in der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung gilt ein Sonder­fall, bei dem ein BtM-Rezept nicht reicht und ein Anfor­de­rungs­schein notwen­dig wird.

Sollte ein Hospiz oder eine Einrich­tung der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung einen Notfall­vor­rat einrich­ten, müssen die entspre­chen­den Betäu­bungs­mit­tel durch einen BtM-Anfor­de­rungs­schein verschrie­ben werden.

Für die statio­näre Behand­lung in Kranken­häu­sern gilt, dass für den Stati­ons­be­darf Betäu­bungs­mit­tel nur auf BtM-Anfor­de­rungs­schei­nen verschrie­ben werden dürfen.

Anfor­de­rungs­scheine werden nur an Ärzte ausge­ge­ben, die ein Kranken­haus oder eine Kranken­haus­ab­tei­lung leiten. Dazu:

BtMVV § 2 Verschrei­bung durch einen Arzt

[…]

(3) Für den Stati­ons­be­darf darf nur der Arzt verschrei­ben, der ein Kranken­haus oder eine Teilein­heit eines Kranken­hau­ses leitet oder in Abwesen­heit des Leiters beauf­sich­tigt. […] Dies gilt auch für einen Beleg­arzt, wenn die ihm zugeteil­ten Betten räumlich und organi­sa­to­risch von anderen Teilein­hei­ten abgegrenzt sind.

Das heißt Anfor­de­rungs­scheine können nur von ärztli­chem Leitper­so­nal angefor­dert werden und inner­halb der Einrich­tung auch nur an Leiter von Teilein­hei­ten ihres Organi­sa­ti­ons­be­rei­ches (beispiels­weise Statio­nen) weiter­ge­ben werden.

Die verschrie­be­nen Anfor­de­rungs­scheine können dann in der kranken­haus­ei­ge­nen oder der versor­gen­den Apotheke einge­löst werden.

Nachweis über den Verbleib von Betäu­bungs­mit­teln

Die Nachweis­füh­rung hat entspre­chend §§ 13 und 14 BtMVV zu erfol­gen. Nach § 13 BtMVV ist der Nachweis zum Verbleib und Bestand der Betäu­bungs­mit­tel unver­züg­lich nach einer Bestands­än­de­rung zu dokumen­tie­ren.

Dafür können Kartei­kar­ten, Bücher mit fortlau­fend numme­rier­ten Seiten oder elektro­ni­sche Dokumen­ta­ti­ons­sys­teme verwen­det werden. Außer­dem muss die Nachweis­füh­rung patien­ten­be­zo­gen erfol­gen.

Verant­wort­lich für die Nachweis­füh­rung der BtM ist der verschrei­bende Arzt. Sollte die Nachweis­füh­rung durch beauf­tragte Mitar­bei­ter erfol­gen, muss die Nachweis­füh­rung vom verschrei­ben­den Arzt am Ende jedes Kalen­der­mo­nats überprüft und durch Namens­zei­chen und Prüfda­tum bestä­tigt werden.

Im Falle einer elektro­ni­schen Erfas­sung der Daten ist die Prüfung auf der Grund­lage eines angefer­tig­ten Ausdrucks am Monats­ende durch­zu­füh­ren.

Die Aufzeich­nun­gen sowie EDV-Ausdru­cke sind drei Jahre von der letzten Eintra­gung an gerech­net aufzu­be­wah­ren. Sie sind auf Verlan­gen der Arznei­mit­tel­über­wa­chung dem Gesund­heits­amt oder Beauf­trag­ten dieser Behörde vorzu­le­gen.

Gemäß § 14 BtMVV müssen folgende Angaben vermerkt werden:

  • vollstän­dig Bezeich­nung des Fertigarzneimittels/der Rezep­tur mit Wirkstoff und Darrei­chungs­form
  • Datum des Zu- oder des Abgangs
  • der Name des Empfän­gers oder der sonstige Verbleib (Vernich­tung, Glasbruch etc.)
  • Name und Anschrift der Liefe­r­apo­theke beim Zugang
  • die zugegan­gene oder abgegan­gene Menge sowie der sich daraus ergebende Bestand in Gramm, Milli­gramm oder Milli­li­ter je nach Darrei­chungs­form.
  • bei Verschrei­bung mit einem BtM-Anfor­de­rungs­schein der Name des verschrei­ben­den Arztes und die Nummer des Betäu­bungs­mit­tel­an­for­de­rungs­schei­nes.

Die Vernich­tung von Betäu­bungs­mit­teln richtet sich nach § 16 Absatz 1 BtMG. Sie hat in Gegen­wart von zwei Zeugen zu erfol­gen und ist ebenfalls zu dokumen­tie­ren. Auch diese Nieder­schrift muss drei Jahre aufbe­wahrt werden.

Sollte ein Arzt, der ein Kranken­haus oder einer Kranken­haus­ab­tei­lung leitet, die von ihm beantrag­ten BtM-Anfor­de­rungs­scheine weiter­ge­ben, ist auch darüber Nachweis zu führen.

Betäu­bungs­mit­tel­vor­räte richtig sichern

§ 15 BtMG enthält recht­li­che Vorga­ben zur Siche­rungs­ver­wah­rung von BtM.

BtMG § 15 Siche­rungs­maß­nah­men

Wer am Betäu­bungs­mit­tel­ver­kehr teilnimmt, hat die Betäu­bungs­mit­tel, die sich in seinem Besitz befin­den, geson­dert aufzu­be­wah­ren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundes­in­sti­tut für Arznei­mit­tel und Medizin­pro­dukte kann Siche­rungs­maß­nah­men anord­nen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäu­bungs­mit­tel­ver­kehrs, dem Gefähr­dungs­grad oder der Menge der Betäu­bungs­mit­tel erfor­der­lich ist.

Für Kranken­häu­ser sowie Alten- und Pflege­heime bedeu­tet das, dass zur Lagerung Wertschutz­schränke verwen­det werden müssen. Schränke mit einem Eigen­ge­wicht von unter 200 Kilo müssen im Boden veran­kert werden.

Es gibt jedoch Ausnah­men für geringe BtM-Mengen, die ständig griff­be­reit sein müssen. Hier reicht es, sie so einzu­schlie­ßen, dass sie nicht schnell entwen­det werden können.

Die entspre­chen­den Schlüs­sel können vom berech­tig­ten Perso­nal in persön­li­chen Gewahr­sam genom­men werden.

Sollten Zahlen­schlös­ser verwen­det werden, sollten die Codes dafür nicht notiert werden. Wenn eine Person mit Kennt­nis über die Codes nicht mehr in der Einrich­tung arbei­tet, müssen die Codes der Zahlen­schlös­ser geändert werden.

Unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen ist es möglich, dass in Kranken­häu­sern auch elektro­nisch gesteu­erte Medika­men­ten­auf­be­wah­rungs­sys­teme einge­setzt werden können.

Dazu muss eine Kranken­haus-Teilein­heit 24 Stunden am Tag mit mehre­ren Arbeits­kräf­ten besetzt sein und die Betäu­bungs­mit­tel müssen regel­mä­ßig verwen­det werden.

Die elektro­ni­schen Aufbe­wah­rungs­sys­teme müssen sich an einem Ort befin­den, in denen sich häufig Perso­nal aufhält. Auch hier muss der Aufbe­wah­rungs­schrank bei einem Gewicht von unter 200 Kilogramm veran­kert werden.

Außer­dem müssen elektro­ni­sche Aufbe­wah­rungs­sys­teme über eine biome­tri­sche Authen­ti­fi­ka­tion – wie Finger­ab­druck – oder eine Doppel­au­then­ti­fi­ka­tion mittels Codes verfü­gen.

Zudem müssen die Systeme mit einem akusti­schen Alarm ausge­stat­tet sein.