Ob in Grün, Blau oder ganz klassisch in Weiß: Die Berufsbekleidung für die Pflege und Medizin – typischerweise Kasack, Schlupfhose und/oder Kittel – ist prägend für das Bild des Arbeitsalltags in den Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Das Tragen dieser speziell für die dort vorherrschenden besonderen Einsatz- und Hygieneanforderungen konzipierten Kleidungsstücke, ist dabei für viel Berufsangehörige auch ein wesentlicher Bestandteil der gelebten Berufsidentität. Sie sind eine „Uniform“, die dem Gegenüber klar macht: Ich bin Teil einer professionellen Gruppe.
Mangel an Berufskleidung?
Doch was ist, wenn der Bestand an Berufsbekleidung knapp bemessen ist – es also nicht für jedermann beziehungsweise jederfrau ein Kleidungsstück verfügbar ist? Oder wenn es zwar rechnerisch genug Bekleidungsstücke gäbe, dass Sortiment jedoch einen Mangel in der Größenauswahl, beispielsweise bei den Übergrößen, aufweist?
Da stellt sich doch die Frage, zu welchen juristischen Konsequenzen es führt, wenn beispielsweise einer korpulenteren Pflegefachperson mangels Verfügbarkeit weder Kasack noch Hose ausgeteilt werden können und deshalb auch kein Dienstantritt erfolgt?
Klar ist, dass Ärzte und Pflegende eine qualitätsgerechte und hygienisch einwandfreie Berufsbekleidung beziehungsweise Schutzkleidung zu tragen haben und dass weder Patienten noch das Personal einem Infektionsrisiko ausgesetzt werden dürfen.
Die Textilversorgung unterliegt daher strengen, hygienischen Qualitätsanforderungen, deren Nichteinhaltung von der Rechtsprechung im Schadensfall dem Sorgfalts- und Pflichtenkreis des Einrichtungsträgers zugewiesen wird.
Infektionsschutz: Eine Fülle von Vorschriften
Im Zusammenhang mit dem Umgang von Textilien aus Bereichen mit erhöhter Infektionsanforderung gibt es dabei von den Arbeitgebern eine Fülle von Vorschriften zu beachten.
Ausgehend von
- den hygienischen Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- über die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV),
- den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGHK) „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“ (in der Fassung von 2016) und
- der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250
hinweg sind die Pflegetätigkeiten aufgrund des möglichen Kontaktes zu potenziell infektiösem Material mit einer latenten Gefahr behaftet. Hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung unterfallen pflegerische und medizinische Tätigkeiten deshalb der Schutzstufe 2 (Ziffer 3.4.2 TRBA 250).