Pflegefachkräfte
Welche Möglich­kei­ten haben auslän­di­sche Pflege­fach­kräfte, um ihre Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen anerken­nen zu lassen? Bild: Desireé Gorges

Auslän­di­sche Pflege­fach­kräfte, die in Deutsch­land arbei­ten möchte, müssen bestimmte Voraus­set­zun­gen erfül­len: Sie müssen nachweis­lich die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 beherr­schen, gesund und straf­frei sein und eine beruf­li­che Quali­fi­ka­tion mitbrin­gen, die den deutschen Anfor­de­run­gen entspricht.

Die Anerken­nung der Quali­fi­ka­tion muss in Deutsch­land offizi­ell beantragt werden. Sie richtet sich nicht nach der Staats­an­ge­hö­rig­keit der Pflege­fach­kraft, sondern nach dem Land, in dem der Berufs­ab­schluss erwor­ben wurde. Abschlüsse, die in der EU, der Schweiz, Norwe­gen, Island und Liech­ten­stein absol­viert wurden, werden in der Regel automa­tisch anerkannt.

Möglich­kei­ten der Berufs­an­er­ken­nung

Die für die Berufs­an­er­ken­nung zustän­dige Behörde oder Insti­tu­tion wird nach dem Bundes­land bestimmt, in dem der gewünschte Arbeits­ort liegt. In Nordrhein-Westfa­len beispiels­weise übernimmt das unter anderem die Bezirks­re­gie­rung Münster. Grund­sätz­lich haben auslän­di­sche Pflege­fach­kräfte zwei Möglich­kei­ten, um ihre Berufs­qua­li­fi­ka­tion anerken­nen zu lassen.

Bei einer Gleich­wer­tig­keits­prü­fung* wird die Quali­fi­ka­tion über Ausbil­dungs­do­ku­mente und Zeugnisse mit dem deutschen Referenz­be­ruf der Pflege­fach­per­son abgegli­chen. Wenn die auslän­di­sche Ausbil­dung als gleich­wer­tig anerkannt wird, kann mit dem entspre­chen­den Anerken­nungs­be­scheid wiederum die Berufs­er­laub­nis in Deutsch­land beantragt werden. Diese Erlaub­nis ist in Pflege- und Gesund­heits­fach­be­ru­fen zwingend erfor­der­lich.

*Welche Dokumente werden für die Gleich­wer­tig­keits­prü­fung benötigt?

Die Bezirks­re­gie­rung Münster verweist in einem Merkblatt [PDF] auf eine Check­liste, in der alle Unter­la­gen aufge­führt sind, die zur Feststel­lung der Gleich­wer­tig­keit einge­reicht werden müssen. Dazu zählen neben Antrag und Lebens­lauf in deutscher Sprache reguläre Ausweis­do­ku­mente, Diplome und Zerti­fi­kate über abgeschlos­sene Ausbil­dun­gen und Studium, optio­nale Prakti­kums­nach­weise und Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen sowie Nachweise über die Erwerbs­ab­sicht, etwa in Form einer konkre­ten Einstel­lungs­zu­sage oder eines Arbeits­ver­tra­ges. Für die fachspe­zi­fi­schen Nachweise werden jeweils deutsche Überset­zun­gen gefor­dert.

Der alter­na­tive Anerken­nungs­weg führt über eine Ausgleichs­maß­nahme. Das kann ein Anpas­sungs­lehr­gang sein, der Unter­richt und prakti­sche Ausbil­dung umfas­sen kann, oder eine Kennt­nis­prü­fung, die aus einem theore­ti­schen und prakti­schen Teil besteht. So können einer­seits das Anerken­nungs­ver­fah­ren verkürzt und Verwal­tungs­kos­ten reduziert werden. Anderer­seits wird hierbei die tatsäch­li­che Quali­fi­ka­tion und Berufs­er­fah­rung der Pflege­fach­kraft außer Acht gelas­sen – das kann im ungüns­ti­gen Fall eine umfang­rei­chere Ausgleichs­maß­nahme nach sich ziehen als sie im Rahmen einer Gleich­wer­tig­keits­prü­fung festge­stellt worden wäre.

Defizit­be­scheid

Eine Ausgleichs­maß­nahme kann also auch im Rahmen einer Gleich­wer­tig­keits­prü­fung notwen­dig werden – und zwar dann, wenn Unter­schiede in den Ausbil­dungs­in­hal­ten festge­stellt werden. In diesem Fall ergeht ein sogenann­ter Defizit­be­scheid. Wenn das Defizit durch einen abgeschlos­se­nen Anpas­sungs­lehr­gang oder eine erfolg­rei­che Kennt­nis­prü­fung ausge­gli­chen werden kann, wird die Quali­fi­ka­tion der Pflege­fach­kraft anerkannt: Sie erhält den Anerken­nungs­be­scheid und kann die Berufs­er­laub­nis beantra­gen.

Welcher Weg der Berufs­an­er­ken­nung der bessere und schnel­lere für eine auslän­di­sche Pflege­fach­kraft ist, hängt letzt­end­lich von indivi­du­el­len Fakto­ren ab. Orien­tie­rung und eine Entschei­dungs­hilfe für oder gegen eine Gleich­wer­tig­keits­prü­fung kann die kosten­freie Beratung der Zentra­len Service­stelle für Berufs­an­er­ken­nung (ZSAB) bieten.

Dauer und Kosten der Anerken­nung

Die Eingangs­be­stä­ti­gung für einen Antrag auf Anerken­nung der beruf­li­chen Quali­fi­ka­tion erfolgt laut Infor­ma­ti­ons­por­tal des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Bildung und Forschung spätes­tens nach einem Monat. Aus dieser Nachricht geht auch hervor, ob bezie­hungs­weise welche Dokumente nachge­reicht werden müssen. Wenn alle erfor­der­li­chen Dokumente vorlie­gen, hat die zustän­dige Stelle drei bis vier Monate Zeit, um die Quali­fi­ka­tion zu prüfen. Unter bestimm­ten Umstän­den kann die Frist einma­lig verlän­gert werden. Auch in Sonder­fäl­len, zum Beispiel bei Zweifeln an der Echtheit oder verlo­ren gegan­ge­nen Dokumen­ten, kann sich die Bearbei­tungs­zeit verlän­gern.

Die Kosten für ein Anerken­nungs­ver­fah­ren hängen generell vom Beruf ab und können mehrere Hundert Euro betra­gen. Für Pflege­fach­kräfte, die über offizi­elle Programme oder Einrich­tun­gen mit dem Gütesie­gel „Faire Anwer­bung Pflege Deutsch­land“ den Weg nach Deutsch­land finden, sollen die Kosten grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber getra­gen werden.

Anerken­nung auch nach Einreise möglich

Für auslän­di­sche Pflege­fach­kräfte besteht zudem die Möglich­keit bereits einzu­rei­sen, wenn die beruf­li­che Quali­fi­ka­tion nur teilweise anerkannt ist. Mit dem Visum zur Anerken­nung auslän­di­scher Berufs­qua­li­fi­ka­tion können sie die fehlende Quali­fi­ka­tion so auch in Deutsch­land erwer­ben, zum Beispiel in Form von Lehrgän­gen, fachspe­zi­fi­schen Deutsch­kur­sen oder Semina­ren. Für das Visum sind eine Anmel­de­be­stä­ti­gung zu einer Quali­fi­zie­rungs­maß­nahme, Deutsch­kennt­nisse auf dem Niveau A2 und die nachweis­li­che Siche­rung des Lebens­un­ter­halts erfor­der­lich.

Mit dem Visum zur Anerken­nungs­pa­ten­schaft ist es möglich die Berufs­an­er­ken­nung erst nach der Einreise in Deutsch­land in die Wege zu leiten und gleich­zei­tig schon eine Beschäf­ti­gung aufzu­neh­men. Voraus­set­zun­gen für dieses Visum sind – neben der fachli­chen Kompe­tenz – ein konkre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot und Sprach­kennt­nisse auf dem Niveau A2. Darüber hinaus muss der Arbeit­ge­ber Erfah­rung in der betrieb­li­chen Ausbil­dung und Quali­fi­zie­rung nachwei­sen können. Da es sich bei Pflege­be­ru­fen um einen regle­men­tier­ten Beruf handelt, darf die Pflege­fach­kraft bis zur vollstän­di­gen Anerken­nung aller­dings nur Hilfs­tä­tig­kei­ten ausfüh­ren.

FAQ

Wie funktio­niert die Berufs­an­er­ken­nung für auslän­di­sche Pflege­fach­kräfte?

Pflege­fach­kräfte aus dem Ausland müssen die Anerken­nung ihrer beruf­li­chen Quali­fi­ka­tion beantra­gen. Die Anerken­nung kann in Form einer Gleich­wer­tig­keits­prü­fung oder einer Ausgleichs­maß­nahme erfol­gen.

Welche Visa ermög­li­chen eine Einreise vor der Anerken­nung der beruf­li­chen Quali­fi­ka­tion?

Das Visum zur Anerken­nung der beruf­li­chen Quali­fi­ka­tion ermög­licht die Einreise nach Deutsch­land, wenn die Quali­fi­ka­tion schon teilweise anerkannt wurde. Mit einem Visum zur Anerken­nungs­pa­ten­schaft kann eine Pflege­fach­kraft den komplet­ten Anerken­nungs­pro­zess in Deutsch­land durch­füh­ren und gleich­zei­tig schon einer Beschäf­ti­gung im Umfang von Hilfs­tä­tig­kei­ten nachge­hen.