Dienstkleidung
Dienst­klei­dung: Beson­dere Kennt­lich­ma­chung im dienst­li­chen Inter­esse während der Arbeits­zeit Bild: © Monkey Business Images | Dreamstime.com

Welche Kleidungs­stü­cke zählen zur Dienst­klei­dung?

Als Dienst­klei­dung werden Kleidungs­stü­cke bezeich­net, die auf Anord­nung des Arbeit­ge­bers zur beson­de­ren Kennt­lich­ma­chung im dienst­li­chen Inter­esse während der Arbeits­zeit zu tragen sind (vgl. BAG – 6 AZR 536/01).

Das Tragen von Dienst­klei­dung in medizi­ni­schen Einrich­tun­gen wird meist vorge­schrie­ben. Dadurch wird nach außen ein einheit­li­ches Bild gezeigt, außer­dem lassen sich so hygie­ni­sche Standards besser einhal­ten.

Die Begriffe Dienst­klei­dung, Berufs­be­klei­dung, Arbeits­klei­dung und Schutz­klei­dung müssen hierbei vonein­an­der abgegrenzt werden. Der Begriff Dienst­klei­dung wäre also schon geklärt, und bezieht sich auf vom Arbeit­ge­ber vorge­schrie­bene Kleidung, die zum Beispiel auch mit Logo der Einrich­tung verse­hen sein kann.

Arbeits­klei­dung

Arbeits­klei­dung ist prinzi­pi­ell ein Überbe­griff und kann jedes Kleidungs­stück meinen, das Arbeit­neh­mer während der Arbeits­zeit tragen. Meist macht der Arbeit­ge­ber hierzu einige Vorschläge, dem Mitar­bei­ter bleiben jedoch indivi­du­elle Auswahl­mög­lich­kei­ten – sofern nichts vertrag­lich geregelt ist.

Auch wenn die Mitar­bei­ter bei der Auswahl ihrer Arbeits­klei­dung weitest­ge­hend frei sind, gibt es trotz­dem sinnvolle Aspekte, die erfüllt werden sollten. Diese sind im sogenann­ten Kleider­pa­pier der Deutschen Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene festge­hal­ten. So sollte die Arbeits­klei­dung am besten aus Baumwolle bestehen, eine helle Farbe haben und kurzärm­lig sein.

Berufs­klei­dung

Mit Berufs­klei­dung ist die Kleidung gemeint, die norma­ler­weise in einer bestimm­ten Branche oder einem bestimm­ten Beruf getra­gen wird, weil sie praktisch und zweck­mä­ßig ist. In der Pflege sind das typischer­weise Shirts, Poloshirts oder Hosen, aber auch der ärztli­che Kittel oder das Kasack in der Pflege.

Wie aus den Vorschlä­gen der Deutschen Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene hervor­geht, werden die Begriffe Arbeits­klei­dung, Dienst­klei­dung und Berufs­klei­dung gerade in der Pflege häufig synonym verwen­det und unter­lie­gen demnach ähnli­chen Vorga­ben.

Schutz­klei­dung

In medizi­ni­schen Berei­chen kommt hier noch Schutz­klei­dung hinzu. Dazu zählen etwa Handschuhe, Mund- und Nasen­schutz, Kopfhaube, Gesichts­schild oder Atemschutz­maske. Schutz­klei­dung wird getra­gen, um alle Betei­lig­ten vor gesund­heit­li­chen Gefah­ren zu schüt­zen.

Im Gegen­satz zu einfa­cher Dienst­klei­dung, die arbeits- oder tarif­ver­trag­li­chen Vorga­ben unter­liegt, gibt es für Schutz­klei­dung gesetz­li­che Regelun­gen, die zum Tragen dieser verpflich­tet (§ 15 ArbSchG). Weitere Bestim­mun­gen hierzu finden sich in der Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Benut­zung persön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung bei der Arbeit (PSA-BV).

Nicht zur Schutz­klei­dung zählt gemäß §1 Absatz 3 Satz 1 PSA-BV jene Arbeits­klei­dung, die nicht spezi­ell der Sicher­heit und dem Gesund­heits­schutz der Beschäf­tig­ten dient.

Wer muss Arbeits­klei­dung beschaf­fen und bezah­len?

Nach § 3 ArbSchG ist die Schutz­klei­dung dem Arbeit­neh­mer kosten­los zur Verfü­gung zu stellen:

Der Arbeit­ge­ber ist verpflich­tet, die erfor­der­li­chen Maßnah­men des Arbeits­schut­zes unter Berück­sich­ti­gung der Umstände zu treffen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu beein­flus­sen. Er hat die Maßnah­men auf ihre Wirksam­keit zu überprü­fen und erfor­der­li­chen­falls sich ändern­den Gegeben­hei­ten anzupas­sen. Dabei hat er eine Verbes­se­rung von Sicher­heit und Gesund­heits­schutz der Beschäf­tig­ten anzustre­ben.

Der Arbeit­ge­ber muss also für entspre­chende Schutz­aus­rüs­tung sorgen und diese auch Instand halten. Ergän­zend ist hierzu §1 PSA-BV heran­zu­zie­hen. Auch diese geht von der Bereit­stel­lung persön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung durch den Arbeit­ge­ber aus.

Für Dienst­klei­dung auf der anderen Seite gibt es zwar keine eindeu­tige gesetz­li­che Regelung. Nach einem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts muss ein Arbeit­ge­ber aus dem Pflege­be­reich aller­dings seinen Beschäf­tig­ten die Dienst­klei­dung unent­gelt­lich zur Verfü­gung stellen (BAG – 6 AZR 536/01).

In dem verhan­del­ten Fall ging es um die Bereit­stel­lung von Arbeits­klei­dung, bestehend aus weißer Hose und einem weißen Kasack. Arbeits­klei­dung aus priva­ten Kleidungs­stü­cken müssen in der Regel vom Arbeit­neh­mer selbst gezahlt werden.

Wer muss die Dienst­klei­dung waschen?

Während für Schutz­klei­dung klar der Arbeit­ge­ber Sorge zu tragen hat, war für die Arbeits­klei­dung mit priva­ten Kleidungs­stü­cken lange nicht eindeu­tig, wer hier für das Waschen verant­wort­lich ist.

Gerade in ambulan­ten Pflege­ein­rich­tun­gen ist es üblich, dass Mitar­bei­tende ihre priva­ten Kleidungs­stü­cke tragen dürfen. Das hat verschie­dene Gründe, vor allem aber sollen die Mitar­bei­ten­den so nahba­rer für Bewoh­ner und Patien­ten sein.

Mit einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Mannheim (23. Juli 2020 – 6 S 1589/18) kam Klarheit in die Debatte. Auch für private Kleidungs­stü­cke, die während der Arbeit getra­gen wird, sieht das Gericht eine profes­sio­nelle Reini­gung vor, die der Arbeit­ge­ber zu leisten hat.

Laut Urteil muss bei mögli­cher Konta­mi­na­tion der Arbeits­klei­dung, diese wie Schutz­klei­dung angese­hen werden. Entspre­chend muss sie vom Arbeit­ge­ber oder einer zerti­fi­zier­ten Reini­gung gewaschen werden.

Sollten die Beschäf­tig­ten ihre Arbeits­klei­dung selbst waschen müssen, würde dies gegen § 9 Absatz 3 Nummer 5 BioStoffV versto­ßen. Die Vorga­ben dieses Paragra­fen richten sich zwar zunächst nur an Schutz­aus­rüs­tung wie Schür­zen. Da diese aber die darun­ter­lie­gende Arbeits­klei­dung nicht vollstän­dig abdecken können, liegt es auf der Hand, dass so auch ein Konta­mi­na­ti­ons­ri­siko besteht.

Auch würde der Arbeit­ge­ber gegen § 9 Absatz 3 Nummer 6 BioStoffV versto­ßen. Demnach muss den Beschäf­tig­ten die Voraus­set­zun­gen geschaf­fen werden, um Schutz­aus­rüs­tung getrennt von anderen Kleidungs­stü­cken aufzu­be­wah­ren.

Gleiches gilt unter der Heran­zie­hung der entspre­chen­den Ziffern der „Techni­schen Regeln für Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohlfahrts­pflege“ TRBA 250).

In Ergän­zung zum Urteil sind die Bestim­mun­gen der DGKH zur Kennt­nis zu nehmen. Demnach dürfen Beschäf­tigte nur Arbeits­klei­dung zu Hause waschen, die nicht konta­mi­niert ist und bei denen es sich um private Kleidungs­stü­cke handelt. Aber was passiert, wenn der Arbeit­ge­ber diese Vorga­ben nicht einhält?

Kann das Gesund­heits­amt die Bereit­stel­lung von Dienst­klei­dung und deren Reini­gung verlan­gen?

Die oben darge­stell­ten Vorga­ben aus der Recht­spre­chung bezie­hen sich zunächst nur auf das Verhält­nis zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Inwie­weit das Gesund­heits­amt hier eingrei­fen kann, muss geson­dert geprüft werden. Nach § 36 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und nach § 17 öGDG NRW muss es als untere Gesund­heits­be­hörde die Einhal­tung der Hygie­ne­vor­schrif­ten in Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens überwa­chen.

Wird im Rahmen dieser Überwa­chung bei Kontrol­len verun­rei­nigte Kleidung des Pflege­per­so­nals als Infek­ti­ons­ri­siko ermit­telt, ist das Gesund­heits­amt durch­aus ermäch­tigt, entspre­chende Maßnah­men anzuord­nen, die geeig­net sind, um das Risiko zu besei­ti­gen.

Als Organi­sa­ti­ons­trä­ger kann der Betrei­ber des Pflege­heims für die hygie­ni­schen Zustände in seiner Einrich­tung verant­wort­lich gemacht werden. Der Arbeit­neh­mer, der die verun­rei­nigte Kleidung trägt, kann als Handlungs­stö­rer (derje­nige, der die Beein­träch­ti­gung der Rechts­gü­ter eines anderen verur­sacht) identi­fi­ziert und mit entspre­chen­den Anord­nun­gen belegt werden.

Beide Maßnah­men sind denkbar, über ihre Recht­mä­ßig­keit entschei­det der verwal­tungs­recht­li­che Gerichts­zweig.