Welche Kleidungsstücke zählen zur Dienstkleidung?
Als Dienstkleidung werden Kleidungsstücke bezeichnet, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind (vgl. BAG – 6 AZR 536/01).
Das Tragen von Dienstkleidung in medizinischen Einrichtungen wird meist vorgeschrieben. Dadurch wird nach außen ein einheitliches Bild gezeigt, außerdem lassen sich so hygienische Standards besser einhalten.
Die Begriffe Dienstkleidung, Berufsbekleidung, Arbeitskleidung und Schutzkleidung müssen hierbei voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff Dienstkleidung wäre also schon geklärt, und bezieht sich auf vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung, die zum Beispiel auch mit Logo der Einrichtung versehen sein kann.
Arbeitskleidung
Arbeitskleidung ist prinzipiell ein Überbegriff und kann jedes Kleidungsstück meinen, das Arbeitnehmer während der Arbeitszeit tragen. Meist macht der Arbeitgeber hierzu einige Vorschläge, dem Mitarbeiter bleiben jedoch individuelle Auswahlmöglichkeiten – sofern nichts vertraglich geregelt ist.
Auch wenn die Mitarbeiter bei der Auswahl ihrer Arbeitskleidung weitestgehend frei sind, gibt es trotzdem sinnvolle Aspekte, die erfüllt werden sollten. Diese sind im sogenannten Kleiderpapier der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene festgehalten. So sollte die Arbeitskleidung am besten aus Baumwolle bestehen, eine helle Farbe haben und kurzärmlig sein.
Berufskleidung
Mit Berufskleidung ist die Kleidung gemeint, die normalerweise in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Beruf getragen wird, weil sie praktisch und zweckmäßig ist. In der Pflege sind das typischerweise Shirts, Poloshirts oder Hosen, aber auch der ärztliche Kittel oder das Kasack in der Pflege.
Wie aus den Vorschlägen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene hervorgeht, werden die Begriffe Arbeitskleidung, Dienstkleidung und Berufskleidung gerade in der Pflege häufig synonym verwendet und unterliegen demnach ähnlichen Vorgaben.
Schutzkleidung
In medizinischen Bereichen kommt hier noch Schutzkleidung hinzu. Dazu zählen etwa Handschuhe, Mund- und Nasenschutz, Kopfhaube, Gesichtsschild oder Atemschutzmaske. Schutzkleidung wird getragen, um alle Beteiligten vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen.
Im Gegensatz zu einfacher Dienstkleidung, die arbeits- oder tarifvertraglichen Vorgaben unterliegt, gibt es für Schutzkleidung gesetzliche Regelungen, die zum Tragen dieser verpflichtet (§ 15 ArbSchG). Weitere Bestimmungen hierzu finden sich in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-BV).
Nicht zur Schutzkleidung zählt gemäß §1 Absatz 3 Satz 1 PSA-BV jene Arbeitskleidung, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient.
Wer muss Arbeitskleidung beschaffen und bezahlen?
Nach § 3 ArbSchG ist die Schutzkleidung dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Der Arbeitgeber muss also für entsprechende Schutzausrüstung sorgen und diese auch Instand halten. Ergänzend ist hierzu §1 PSA-BV heranzuziehen. Auch diese geht von der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber aus.
Für Dienstkleidung auf der anderen Seite gibt es zwar keine eindeutige gesetzliche Regelung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitgeber aus dem Pflegebereich allerdings seinen Beschäftigten die Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung stellen (BAG – 6 AZR 536/01).
In dem verhandelten Fall ging es um die Bereitstellung von Arbeitskleidung, bestehend aus weißer Hose und einem weißen Kasack. Arbeitskleidung aus privaten Kleidungsstücken müssen in der Regel vom Arbeitnehmer selbst gezahlt werden.
Wer muss die Dienstkleidung waschen?
Während für Schutzkleidung klar der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat, war für die Arbeitskleidung mit privaten Kleidungsstücken lange nicht eindeutig, wer hier für das Waschen verantwortlich ist.
Gerade in ambulanten Pflegeeinrichtungen ist es üblich, dass Mitarbeitende ihre privaten Kleidungsstücke tragen dürfen. Das hat verschiedene Gründe, vor allem aber sollen die Mitarbeitenden so nahbarer für Bewohner und Patienten sein.
Mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim (23. Juli 2020 – 6 S 1589/18) kam Klarheit in die Debatte. Auch für private Kleidungsstücke, die während der Arbeit getragen wird, sieht das Gericht eine professionelle Reinigung vor, die der Arbeitgeber zu leisten hat.
Laut Urteil muss bei möglicher Kontamination der Arbeitskleidung, diese wie Schutzkleidung angesehen werden. Entsprechend muss sie vom Arbeitgeber oder einer zertifizierten Reinigung gewaschen werden.
Sollten die Beschäftigten ihre Arbeitskleidung selbst waschen müssen, würde dies gegen § 9 Absatz 3 Nummer 5 BioStoffV verstoßen. Die Vorgaben dieses Paragrafen richten sich zwar zunächst nur an Schutzausrüstung wie Schürzen. Da diese aber die darunterliegende Arbeitskleidung nicht vollständig abdecken können, liegt es auf der Hand, dass so auch ein Kontaminationsrisiko besteht.
Auch würde der Arbeitgeber gegen § 9 Absatz 3 Nummer 6 BioStoffV verstoßen. Demnach muss den Beschäftigten die Voraussetzungen geschaffen werden, um Schutzausrüstung getrennt von anderen Kleidungsstücken aufzubewahren.
Gleiches gilt unter der Heranziehung der entsprechenden Ziffern der „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ TRBA 250).
In Ergänzung zum Urteil sind die Bestimmungen der DGKH zur Kenntnis zu nehmen. Demnach dürfen Beschäftigte nur Arbeitskleidung zu Hause waschen, die nicht kontaminiert ist und bei denen es sich um private Kleidungsstücke handelt. Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Vorgaben nicht einhält?
Kann das Gesundheitsamt die Bereitstellung von Dienstkleidung und deren Reinigung verlangen?
Die oben dargestellten Vorgaben aus der Rechtsprechung beziehen sich zunächst nur auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Inwieweit das Gesundheitsamt hier eingreifen kann, muss gesondert geprüft werden. Nach § 36 Infektionsschutzgesetz und nach § 17 öGDG NRW muss es als untere Gesundheitsbehörde die Einhaltung der Hygienevorschriften in Einrichtungen des Gesundheitswesens überwachen.
Wird im Rahmen dieser Überwachung bei Kontrollen verunreinigte Kleidung des Pflegepersonals als Infektionsrisiko ermittelt, ist das Gesundheitsamt durchaus ermächtigt, entsprechende Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, um das Risiko zu beseitigen.
Als Organisationsträger kann der Betreiber des Pflegeheims für die hygienischen Zustände in seiner Einrichtung verantwortlich gemacht werden. Der Arbeitnehmer, der die verunreinigte Kleidung trägt, kann als Handlungsstörer (derjenige, der die Beeinträchtigung der Rechtsgüter eines anderen verursacht) identifiziert und mit entsprechenden Anordnungen belegt werden.
Beide Maßnahmen sind denkbar, über ihre Rechtmäßigkeit entscheidet der verwaltungsrechtliche Gerichtszweig.