Sachverhalt
Wegen anhaltender Rückenschmerzen und bisher nicht erfolgreicher Therapie begab sich der 1951 geborene Kläger 2010 in ein Krankenhaus im Kreis Soest. Zunächst erfolgte eine konservative Behandlung, die mit einigen Tagen stationärem Aufenthalt verbunden war. Nachdem ein CT gemacht wurde, hat der beklagte Belegarzt ein Aufklärungsgespräch durchgeführt und zu einer Operation des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule geraten.
Die Operation hatte zur Folge, dass der Patient seine Beine im gestreckten Zustand nicht mehr heben konnte. Darüber hinaus kamen Lähmungserscheinungen, eine Blasenentleerungsstörung, eine Störung der Sexualfunktion sowie eine daraus folgende Depression hinzu. Zwei weitere Operationen wurden vorgenommen, bewirkten jedoch keine Besserung.
Der Kläger hat dem Beklagten einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler vorgeworfen und von ihm Schadensersatz etwa in Höhe von 34.500 Euro sowie Schmerzensgeld in ungefährer Höhe von 200.000 Euro verlangt.
Entscheidung in erster Instanz
Das Landgericht Arnsberg hatte die Klage in erster Instanz abgelehnt (Az.: 5 O 28/13), da kein Beweis hervorgebracht werden konnte, dass die Behandlung fehlerhaft erfolgt sei. Die Operation sei lege artis durchgeführt worden, ebenso wie die Revisionsoperationen. Dem Landgericht zufolge habe die Aufklärung möglicherweise nur unzureichend erfolgt, allerdings habe man von einer hypothetischen Einwilligung ausgehen können. Schließlich wollte er eine möglichst schnelle Verbesserung seines Gesundheitszustand, den Aufklärungsbogen habe er nicht bewusst durchgelesen und auch das Risiko eines möglichen tödlichen Ausgangs durch die Narkose sei er eingegangen – dadurch würde der Eindruck verstärkt, dass er der Operation auch nach einer ausreichenden Aufklärung zugestimmt hätte. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung eingelegt, mit dem Ergebnis des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 26 U 3/14).
Entscheidung in zweiter Instanz
Dem OLG Hamm zufolge hat der Belegarzt den Kläger vor dem ersten operativen Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt. Die Operation war auch nur relativ indiziert, da der Patient nicht unter neurologischen Ausfallerscheinungen litt. Auch die konservative Behandlung hätte noch fortgeführt werden können. Die Einwilligung in die Operation ist wegen der mangelnden Aufklärung daher unwirksam, auch von einer hypothetischen Zustimmung kann man nicht ausgehen – anders als es das Landgericht Arnsberg aufgefasst hatte.
Da es mehrere Optionen für die Behandlung gegeben hat, hätte der Arzt vollständig darüber aufklären müssen, damit der Patient eine tatsächliche Wahl gehabt hätte und die Risiken hätte abwägen können. Das Maß der Aufklärungspflicht steigt, je weniger dringlich der Eingriff zu bewerten ist. In dem Prozess konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte den Patienten über die Risiken der Operation hinreichend aufgeklärt hat.
Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Kläger daher den verlangten Schadensersatz zugesprochen sowie 75.000 Euro Schmerzensgeld.
Quelle: OLG Hamm