Richard Holm-Straten fragt: In meiner Praxis nehmen die Ausein­an­der­set­zun­gen mit Versi­che­run­gen und Patien­ten darüber zu, ob diese vor der Behand­lung über die finan­zi­el­len Auswir­kun­gen genügend aufge­klärt worden sind. Was steckt hinter der sogenann­ten “ wirtschaft­li­chen Aufklä­rungs­pflicht “ und welche Konse­quen­zen zieht ein Verstoß nach sich?

Antwort der Redak­tion: Die Recht­spre­chung legt den Behan­deln­den schon seit länge­rer Zeit bei bestimm­ten Fallkon­stel­la­tio­nen die Pflicht zur Aufklä­rung über wirtschaft­li­che Gesichts­punkte auf. Weiß der Arzt, dass die geplante Behand­lung von der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung nicht oder nur unter bestimm­ten, fraglich vorlie­gen­den Umstän­den bezahlt wird oder muss der Arzt, der dem Patien­ten eine statio­näre Behand­lung vorschlägt, den Umstän­den nach begrün­dete Zweifel haben, ob der private Kranken­ver­si­che­rer des Patien­ten die Kosten der Behand­lung überneh­men wird, so ist er verpflich­tet, den Patien­ten darauf hinzu­wei­sen.

Die wirtschaft­li­che Aufklä­rungs­pflicht hat im Februar 2013 durch das Patien­ten­rech­te­ge­setz mit dem neu geschaf­fe­nen § 630c Absatz 3 BGB einen noch höheren Stellen­wert erlangt. Nun ist legal festge­legt, dass Patien­ten, von denen der Behan­delnde weiß, dass eine vollstän­dige Kosten­über­nahme nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umstän­den ausrei­chend Anhalts­punkte ergeben vor dem Beginn der Behand­lung über die voraus­sicht­lich entste­hen­den Kosten zu infor­mie­ren sind.

Diese Form der Aufklä­rung betrifft in erster Linie die gesetz­lich versi­cher­ten Patien­ten, weil hier der Behand­lungs­seite im Abrech­nungs­be­reich ein dem Patien­ten gegen­über überle­ge­nes Wissen zugerech­net wird. Bei privat versi­cher­ten Patien­ten liegt es eher im Inter­esse und der Verant­wor­tung, Kennt­nisse über den Inhalt und Umfang des Versi­che­rungs­ver­tra­ges zu haben. Erweist es sich jedoch, dass der Behan­delnde hinrei­chende Anhalts­punkte über Unsicher­hei­ten bei der (vollstän­di­gen) Kosten­er­stat­tung durch die Kranken­ver­si­che­rung hatte, werden diesbe­züg­li­che Aufklä­rungs­ver­säum­nisse dem Arzt jedoch auch angelas­tet. In der Konse­quenz bedeu­tet dies, dass ein Verstoß gegen die wirtschaft­li­che Infor­ma­ti­ons­pflicht des § 630c Abs. 3 BGB nach sich ziehen kann, dass der Patient die Zahlung der Behand­lungs­kos­ten verwei­gert und der Arzt seinen Honorar­an­spruch verliert.