Richard Holm-Straten fragt: In meiner Praxis nehmen die Auseinandersetzungen mit Versicherungen und Patienten darüber zu, ob diese vor der Behandlung über die finanziellen Auswirkungen genügend aufgeklärt worden sind. Was steckt hinter der sogenannten “ wirtschaftlichen Aufklärungspflicht “ und welche Konsequenzen zieht ein Verstoß nach sich?
Antwort der Redaktion: Die Rechtsprechung legt den Behandelnden schon seit längerer Zeit bei bestimmten Fallkonstellationen die Pflicht zur Aufklärung über wirtschaftliche Gesichtspunkte auf. Weiß der Arzt, dass die geplante Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder nur unter bestimmten, fraglich vorliegenden Umständen bezahlt wird oder muss der Arzt, der dem Patienten eine stationäre Behandlung vorschlägt, den Umständen nach begründete Zweifel haben, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Kosten der Behandlung übernehmen wird, so ist er verpflichtet, den Patienten darauf hinzuweisen.
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht hat im Februar 2013 durch das Patientenrechtegesetz mit dem neu geschaffenen § 630c Absatz 3 BGB einen noch höheren Stellenwert erlangt. Nun ist legal festgelegt, dass Patienten, von denen der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Kostenübernahme nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen ausreichend Anhaltspunkte ergeben vor dem Beginn der Behandlung über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren sind.
Diese Form der Aufklärung betrifft in erster Linie die gesetzlich versicherten Patienten, weil hier der Behandlungsseite im Abrechnungsbereich ein dem Patienten gegenüber überlegenes Wissen zugerechnet wird. Bei privat versicherten Patienten liegt es eher im Interesse und der Verantwortung, Kenntnisse über den Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages zu haben. Erweist es sich jedoch, dass der Behandelnde hinreichende Anhaltspunkte über Unsicherheiten bei der (vollständigen) Kostenerstattung durch die Krankenversicherung hatte, werden diesbezügliche Aufklärungsversäumnisse dem Arzt jedoch auch angelastet. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht des § 630c Abs. 3 BGB nach sich ziehen kann, dass der Patient die Zahlung der Behandlungskosten verweigert und der Arzt seinen Honoraranspruch verliert.