Aufbewahrungspflicht
Patien­ten­da­ten: Müssen in der Pflege alle Bewoh­ner­ak­ten 30 Jahre lang aufbe­wahrt werden? Bild: © Aleksei Glust­senko | Dreamstime.com

Dokumen­ta­ti­ons- und Aufbe­wah­rungs­pflich­ten in der Pflege

In der Pflege gibt es eine Dokumen­ta­ti­ons­pflicht, die dazu dienen soll, die Quali­täts­si­che­rungs­maß­nah­men und deren Ergeb­nisse so festzu­hal­ten, dass aus ihnen ein ordnungs­ge­mä­ßer Betrieb des Pflege­heims ersicht­lich wird.

Diese Vorschrift ist als Aufzeich­nungs- und Aufbe­wah­rungs­pflicht in § 13 Absatz 1 Heimge­setz (HeimG) festge­hal­ten.

Der Paragraf führt darüber hinaus auf, welche Sachver­halte im Einzel­nen zu dokumen­tie­ren sind. Insge­samt werden hier zehn Punkte genannt:

  1. Wirtschaft­li­che und finan­zi­elle Lage des Heims
  2. Nutzungs­art, Größe und Belegung der Räumlich­kei­ten
  3. Persön­li­che Infor­ma­tio­nen über die Beschäf­tig­ten
  4. Persön­li­che Infor­ma­tio­nen über die Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner
  5. Erhalt, Aufbe­wah­rung und Verab­rei­chung von Arznei­mit­teln
  6. Pflege­pla­nung und ‑verläufe
  7. Hilfe- und Förder­pläne (für Einrich­tun­gen der Behin­der­ten­hilfe)
  8. Maßnah­men zur Quali­täts­ent­wick­lung und ‑siche­rung
  9. Angaben über freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men
  10. Gelder oder Wertsa­chen für Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner

Durch diese Dokumen­ta­ti­ons­pflich­ten ergeben sich mit der Zeit etliche Daten auch über die Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner, die in sogenann­ten Bewoh­ner­ak­ten festge­hal­ten und aufbe­wahrt werden.

Diese werden im Rahmen von Quali­täts­prü­fun­gen vom Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­ver­si­che­rung (MDK) begut­ach­tet.

Vor allem soll die Pflege­do­ku­men­ta­tion als Beweis­erleich­te­rung dienen, falls es zu gericht­li­chen Ausein­an­der­set­zun­gen zwischen Bewoh­nern und dem Heim kommt. Umso wichti­ger ist es, den entspre­chen­den recht­li­chen Grund­la­gen für die Aufbe­wah­rung von Bewoh­ner­ak­ten in der Pflege nachzu­kom­men.

Aufbe­wah­rungs­fris­ten für Bewoh­ner­ak­ten

Ebenfalls in § 13 HeimG wird in Absatz 2 eine Frist für die Aufbe­wah­rungs­pflicht der erfor­der­li­chen Dokumen­ta­tion festge­legt.

(2) Der Träger hat die Aufzeich­nun­gen […] sowie die sonsti­gen Unter­la­gen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzu­be­wah­ren.

Über diese fünf Jahre sind die Daten in der Akte so aufzu­be­wah­ren, dass nur Berech­tigte Zugang zu ihnen haben.

Darüber hinaus wird in § 13 Abs. 2 Satz 2 HeimG dem Heimträ­ger eine Verpflich­tung zur Löschung der entspre­chen­den Dokumen­ta­tion aufer­legt. Trotz­dem könnte es sinnvoll sein die Bewoh­ner­ak­ten länger aufzu­be­wah­ren, als das Heimge­setz vorschreibt.

Haftungs­recht­li­che Aspekte der Akten­auf­be­wah­rung

Die Aufbe­wah­rung der Bewoh­ner­ak­ten dient nicht nur dem Quali­täts­ma­nage­ment in den Pflege­hei­men, sondern ist auch aus haftungs­recht­li­cher Sicht geboten.

Gemäß § 195 Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB) beträgt die regel­mä­ßige Verjäh­rungs­frist zunächst nur drei Jahre. Ergibt sich aller­dings ein haftungs­recht­li­cher Fall, ist nicht der Zeitpunkt der Schadens­ver­ur­sa­chung entschei­dend für den Beginn der Verjäh­rungs­frist.

Der Beginn der regel­mä­ßi­gen Verjäh­rungs­first ist in § 199 BGB festge­schrie­ben. Es kommt hierbei darauf an, ab wann der Betrof­fene Kennt­nis von den Umstän­den erhal­ten hat, die zu dem Haftungs­an­spruch führen.

Dieser Logik folgend kann der Fall eintre­ten, dass der Geschä­digte erst 20 Jahre nach der Schaden­ver­ur­sa­chung Kennt­nis davon erhält. Somit beginnt auch erst ab diesem Zeitpunkt – also 20 Jahre später – die dreijäh­rige Verjäh­rungs­frist.

Hätte man ledig­lich das Heimge­setz beach­tet und die Bewoh­ner­ak­ten nach fünf Jahren vernich­tet, würden so mögli­che Entlas­tungs­be­weise ausfal­len.

Der Zeitraum, nach dem nachträg­lich an die Schadens­ver­ur­sa­chung entspre­chende Ersatz­an­sprü­che geltend gemacht werden können, ist aller­dings nicht unbegrenzt.

Für Schadens­er­satz­an­sprü­che gilt nach § 197 Absatz 2 Ziffer 1 BGB eine dreißig­jäh­rige Verjäh­rungs­frist:

(1) In 30 Jahren verjäh­ren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Schadens­er­satz­an­sprü­che, die auf der vorsätz­li­chen Verlet­zung des Lebens, der Freiheit oder der sexuel­len Selbst­be­stim­mung beruhen, […]

§ 199 Absatz 3 Ziffer 2 BGB gibt konkre­ti­siert die Verjäh­rungs­re­gel. Nach dieser ist die Verjäh­rungs­frist von 30 Jahren unabhän­gig von der Kennt­nis über die Schadens­ver­ur­sa­chung. Es handelt sich somit um eine sogenannte Höchst­frist.

Best Practi­ces im Umgang mit recht­li­chen Aufbe­wah­rungs­fris­ten

Bleibt nun die Frage, ob in der Pflege aller Bewoh­ner­ak­ten 30 Jahre lang aufbe­wahrt werden müssen, um bei einem mögli­chen Rechts­streit auf Nummer sicher zu gehen.

In der Regel kann im Heimbe­reich davon ausge­gan­gen werden, dass der Zeitpunkt der Kennt­nis­nahme des Schadens mit dem der Schadens­ver­ur­sa­chung identisch ist.

Generell besteht so kein Bedürf­nis nach einer Abwei­chung der Fristen­re­ge­lung nach dem Heimge­setz.

Wichtig: Versor­gungs­ver­träge dürfen aber nicht verges­sen werden. Diese enthal­ten ebenfalls Aufbe­wah­rungs­pflich­ten, die einge­hal­ten werden müssen.

Regel­mä­ßig kann aber davon ausge­gan­gen werden, dass diese Verträge sich an den fünf jähri­gen Fristen des Heimge­set­zes orien­tie­ren. Sind aller­dings andere Fristen festge­legt worden, müssen diese auch unabhän­gig vom Heimge­setz erfüllt werden.