Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die Erfordernis, eine Kündigung nach § 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu rechtfertigen, betrifft lediglich ordentliche Kündigungen, keine außerordentlichen.
Es gibt drei Gründe für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung:
- Personenbedingt: Hierbei handelt es sich um persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers, die von selbigem nicht beeinflusst werden können und ihn daran hindern, seine Arbeitsleistungen vertragsgerecht zu erfüllen. Dazu zählen krankheitsbedingte Ausfälle, Drogensucht, fehlende Eignung oder der Verlust der Fahrerlaubnis, sofern erforderlich (wie zum Beispiel in der ambulanten Pflege).
- Verhaltensbedingt: Voraussetzung ist hierbei eine Pflichtverletzung, für die der Arbeitnehmer verantwortlich ist, wie zum Beispiel häufiges unentschuldigtes Fehlen. Aber auch die Verletzung der gesetzlichen Nebenpflichten kann Rechtfertigung für die Kündigung sein.
- Betriebsbedingt: Ein weiterer Kündigungsgrund ist ein Umstand, der seine Ursache im Betrieb hat, so zum Beispiel die Schließung einer Krankenstation. Muss der Arbeitgeber aus betrieblichen Hintergründen Arbeiter entlassen, so muss dieser eine nicht-willkürliche Sozialauswahl treffen, die wiederum gerichtlich überprüft werden muss.
Im Kündigungsschutzprozess wird stets im Einzelfall entschieden, ob nicht ein milderes Mittel anstelle der Kündigung ausreicht.
Wann schützt mich das Kündigungsschutzgesetz vor der Entlassung?
Die Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ist erst dann erforderlich, wenn die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. In § 1 Absatz 1 des KSchG heißt es wie folgt:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
Erhält ein langjähriger Arbeitnehmer eine Kündigung, die keinen der oben genannten Kündigungsgründe als Ursache aufführt, bzw. wenn keine andere gerechtfertigte Entscheidungsgrundlage für die Entlassung vorliegt, so greift hier der Kündigungsschutz des KSchG.
Allerdings darf es sich bei dem Betrieb nicht um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 KSchG handeln. Aus verschiedenen Gründen hat das KSchG hier keine Wirkung. Im Pflegebereich betrifft dies die Angestellten kleinerer ambulanter Pflegedienste.
Bezüglich der Frage, bis zu welcher Beschäftigtenzahl ein Kleinbetrieb vorliegt, wurde immer wieder im Bundestag verhandelt.
- Seit dem 1. Januar 2014 gelten für den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb folgende Regelungen im Sinne des § 23 KSchG:
In einem Betrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmern gilt der Kündigungsschutz nicht. Ausgenommen von der Zahl der Mitarbeiter sind Auszubildende. - Für einen Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Angestellten beschäftigt war, gilt der Kündigungsschutz nach dem KSchG.
- In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der Kündigungsschutz nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 angefangen haben, im Betrieb zu arbeiten. Beschäftigt der Betrieb jedoch in der Regel immer mehr als zehn Mitarbeiter, so gilt der Kündigungsschutz für alle Beschäftigten.
Wichtig: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen in dieser Rechnung mit 0,5 bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden pro Woche. Bei 30 Stunden werden diese mit 0,75 gewertet.
Ein Beispiel:
Die Pflegekraft X ist seit 2002 in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Zum Zeitpunkt des 31.12.2003 hatte dieser sieben Vollzeitkräfte angestellt. Drei weitere folgten Anfang 2004. Die Pflegekraft X fällt unter den Kündigungsschutz nach dem KSchG – ebenso die anderen sechs Vollzeitkräfte, die am 31.12.2003 dort beschäftigt waren. Die drei später eingestellten Pflegekräfte haben keinen Anspruch auf den Kündigungsschutz. Sollte jedoch eine elfte Pflegekraft eingestellt werden, genießen alle elf Angestellten den Kündigungsschutz des KSchG.