Unsterile Glasspritzen bei der Ozontherapie
Nicht nur bei einer Ozonthe­ra­pie: Die Verwen­dung unste­ri­ler Glassprit­zen stellt einen schwe­ren Verstoß gegen die Hygie­ne­vor­schrif­ten dar. Bild: Karayuschij/Dreamstime.com

Einlei­tung

Bei jeder Heilbe­hand­lung durch ärztli­ches oder nicht ärztli­ches Perso­nal muss ein beson­de­res Augen­merk auf die Einhal­tung der Hygiene gerich­tet werden. Der sach- und fachge­rechte Schutz des Patien­ten vor Infek­tio­nen und eine darauf ausge­rich­tete Organi­sa­ti­ons­struk­tur zählt zu den elemen­ta­ren Bestand­tei­len in allen Berei­chen des Heilwe­sens.

Schadens­er­eig­nisse im Bereich der Hygiene können, sofern sie in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Behand­lung stehen, als grob fehler­haft bewer­tet werden und der klagen­den Patien­ten­seite beweis­erleich­ternd zugute­kom­men. Dies ist vor allem dann anzuneh­men, wenn ein eklatan­ter, ins Auge sprin­gen­der Fehler im Bereich der Hygiene festge­stellt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die Infek­ti­ons­ge­fähr­dung bei sämtli­chen Entnah­men oder Gaben von Blut beson­ders hoch ist. Viren, Bakte­rien und Proto­zy­ten können dem Patien­ten mit schwer­wie­gen­den Folgen übertra­gen werden.

Im Rahmen der Ozonthe­ra­pie wird eine bestimmte Menge des aus der Vene gewon­ne­nen Bluts appara­tiv mit Ozon verschüt­telt und als Infusion sofort wieder in die Vene gebracht. Diese Behand­lung soll – als Kur verab­reicht – die Abwehr- oder die Selbst­hei­lungs­kräfte stärken und eine Vielzahl von Leiden lindern (zum Beispiel Aller­gien, Akne, Arterio­skle­rose, Asthma, Stoff­wech­sel­lei­den, Neural­gien). Unabhän­gig von der Wirksam­keit der ozonan­ge­rei­cher­ten Injek­tion mit Eigen­blut geht mit der Behand­lung ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­siko einher. Über die Haftung zweier Ärzte für eine fehler­hafte Ozonthe­ra­pie hatte das OLG Frank­furt zu entschei­den (Urteil vom 23. Dezem­ber 2003 – 8 U 140/99)

Sachver­halt

Die Kläge­rin macht einen Schmer­zens­geld­be­trag von 153.387,56 Euro, eine monat­li­che Schmer­zens­geld­rente von 511,29 Euro und die Feststel­lung zukünf­ti­ger Schadens­er­satz­an­sprü­che wegen der Übertra­gung von Hepati­tis C und HIV durch einen Behand­lungs­feh­ler bei einer Ozonthe­ra­pie geltend.

Seit 1990 litt sie an Migräne und war deshalb bei verschie­de­nen Fachärz­ten in Behand­lung. Außer­dem wurde sie 1991 wegen einer Eilei­ter­schwan­ger­schaft operiert. Bei einer Zahnbe­hand­lung im Februar 1992 ließ sie sich die Amalgam­fül­lun­gen entfer­nen. Im Mai 1992 unter­zog sie sich wegen ihrer Kopfschmer­zen bei den beiden Beklag­ten, die eine Gemein­schafts­pra­xis für Natur­heil­kunde betrei­ben, einer Ozonthe­ra­pie. Über eine Vene in der Armbeuge wurden ihr hierzu ca. 100 ml Blut entnom­men, das anschlie­ßend in einer Vakuum­fla­sche mit einem Ozon-Luft-Gemisch versetzt und schließ­lich wieder über die Vene in der Armbeuge zugeführt wurde. Insge­samt erfolg­ten rund 30 Ozonbe­hand­lun­gen, die abwech­selnd von beiden Beklag­ten vorge­nom­men wurden.

Die für das Ozon verwen­dete Glasspritze wurde nicht nach jeder Anwen­dung steri­li­siert, sondern für die Behand­lung mehre­rer Patien­ten benutzt. Anfang Juli 1992 traten bei der Kläge­rin Anzei­chen einer massi­ven Virus­in­fek­tion mit Fieber, starken Lymph­kno­ten­schwel­lun­gen, Bewusst­lo­sig­keit, starken Schmer­zen und großer körper­li­cher Schwä­che auf. Ein Bluttest ergab einen Hepati­tis-C- und HIV-Befund. Das städti­sche Gesund­heits­amt identi­fi­zierte in der Folge mehrere Patien­ten der Gemein­schafts­pra­xis mit einer HCV-Infek­tion.

Die Kläge­rin hat behaup­tet, sie sei bei der Ozonthe­ra­pie mit Hepati­tis C und dem HI-Virus infiziert worden. Dies stelle einen schwe­ren Verstoß gegen die Hygie­ne­re­geln und damit einen groben Behand­lungs­feh­ler dar. Das LG Frank­furt hat der Klage in voller Höhe statt­ge­ge­ben. Gegen diese Entschei­dung haben die Beklag­ten Berufung einge­legt.

Entschei­dung

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläge­rin steht gegen beide Beklag­ten ein Anspruch aus unerlaub­ter Handlung gemäß §§ 823 Absatz 1, 847 Absatz 1 BGB und positi­ver Verlet­zung des ärztli­chen Behand­lungs­ver­tra­ges in dem beantrag­ten Umfang zu.

Den Beklag­ten fällt ein schwe­rer Verstoß gegen die Regeln der Hygiene zur Last. Zunächst wurde festge­stellt, dass die Ozonthe­ra­pie ein von der Schul­me­di­zin nicht anerkann­tes Verfah­ren aus dem Bereich der Komple­men­tär­me­di­zin ist. Daher würden die im Bundes­ge­sund­heits­blatt veröf­fent­lich­ten Hygie­ne­re­geln die Behand­lung von Gasen auch nicht beson­ders erwäh­nen. Da es aller­dings viele Erreger gebe, die auch durch Aerosole übertra­gen werden und die jedem Arzt bekannt sein sollten (zum Beispiel Varizella-Zoster-Virus, Masern­vi­rus), gelte für die Entnahme von Gasen aus einem mehrfach verwen­de­ten Behäl­ter sinnge­mäß das Gleiche wie für Flüssig­kei­ten.

Die Vorgänge bei der Zuberei­tung von Injek­ti­ons­lö­sun­gen sind vergleich­bar mit der Injek­tion von Ozon in einer Infusi­ons­fla­sche. Auch hier ist ein Kontakt mit dem Patien­ten­blut nicht vorge­se­hen. In jedem Fall muss die Lösungs­ent­nahme aus Mehrdo­sis­be­häl­tern unter steri­len Bedin­gun­gen erfol­gen. Die mehrfa­che Verwen­dung der Ozonin­jek­ti­ons­spritze bei verschie­de­nen Patien­ten stellt daher eine Missach­tung der Hygie­ne­re­geln dar, und zwar unabhän­gig von der Frage, ob aus physi­ka­li­schen Gründen ein Blutkon­takt mit der Spritze statt­ge­fun­den haben kann, weil auch die Gefahr der Übertra­gung von Umwelt­kei­men aus der Arztpra­xis gegeben ist.

Zusätz­lich ist in dieser Vorge­hens­weise ein grober Behand­lungs­feh­ler zu erken­nen, was zur Folge hat, dass für den Ursachen­zu­sam­men­hang zwischen Behand­lungs­feh­ler und Gesund­heits­scha­den die Kausa­li­tät vermu­tet wird und der Arzt bewei­sen muss, dass sein grober Fehler für die Schädi­gung nicht ursäch­lich gewor­den ist. Dies ist den Beklag­ten nicht gelun­gen. Bei der gewähl­ten Thera­pie hätten sie durch organi­sa­to­ri­sche Maßnah­men, nämlich die Verwen­dung von steri­li­sier­tem Material oder Einmal­ar­ti­keln, eine Infek­tion verhin­dern müssen.

Schließ­lich konnten die Beklag­ten ihre Haftung auch nicht durch den Nachweis abweh­ren, dass die Infek­tio­nen nicht in ihrer Praxis, sondern aus einer frühe­ren ärztli­chen Behand­lung stamm­ten. Bereits das Erschei­nungs­bild der Infek­tion ist so gestal­tet, dass eine Spätform ausge­schlos­sen werden kann und dass die Infek­tion kurze Zeit nach der Ozonthe­ra­pie erfolgt sein muss.

Fazit

Der Arzt muss bei Fragen der Hygiene abwägen, was auf dem Spiel steht. Geht es um Leben und Tod – zum Beispiel bei der Opera­tion eines Verletz­ten in einer einsa­men Berghütte –, könnten Hygie­ne­män­gel aus dem Gesichts­punkt der Nothilfe in Kauf genom­men werden. Bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen Ozonthe­ra­pie hat dagegen nichts auf dem Spiel gestan­den. Daher müssen für eine solche Thera­pie die sichers­ten Maßnah­men und Materia­lien, nämlich die Verwen­dung neuer oder steri­li­sier­ter Sprit­zen und sonsti­ger hygie­nisch einwand­freier Medizin­pro­dukte, ergrif­fen werden. Werden die Vorschrif­ten der Hygiene sorgfalts­wid­rig verletzt, gilt dies in allen Berei­chen der Medizin als Behand­lungs­feh­ler.