Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.: L 5 KA 41/14) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.
Dem nun gesprochenen Urteilsspruch voraus ging ein fast 14 Jahre währender Rechtsstreit: Bereits 2002 hatte der Hausarzt einer Seniorin zwei Blutdrucksenker verschrieben; währenddessen befand sich die Dame jedoch in einer stationären Behandlung. Die AOK, wo die Patientin versichert ist, wollte sich die 324,66 Euro Medikations-Kosten vom Arzt zurückholen. Ihr Argument: Die Arzneimittel-Versorgung sei während eines laufenden Krankenhaus-Aufenthalts schließlich Sache der Klinik, nicht der Krankenkasse. Der Arzt habe wiederum seine Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig gehandelt, indem er bei der Patientin nicht nachgefragt habe, ob sie sich in einer Krankenhaus-Behandlung befinde.
Deshalb beantragte die AOK bei der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung der Vertragsärzte und Krankenkassen die Feststellung eines sogenannten „sonstigen Schadens“. Das Prüfgremium lehnte das Ansinnen jedoch ab – zunächst aus formalen Gründen wegen Fristablaufs für den Antrag, mit einem späteren zweiten Bescheid wegen mangelnder Begründung: Der Hausarzt habe nicht wissen können, dass sich die Frau im Krankenhaus befinde; er habe sie weder dorthin eingewiesen, noch andere Anhaltspunkte hierfür gehabt.
Arzt ist nicht zur Recherche verpflichtet
Gegen den Ablehnungsbescheid klagte die Krankenkasse. Doch nach dem Sozialgericht scheiterte diese nun auch am Landessozialgericht: Es sei kein fahrlässiges Verhalten des Arztes erkennbar, so die Richter. Nur bei konkreten Anhaltspunkten hierfür hätte der Hausarzt bei der Patientin nachfragen müssen, ob sie sich in einer Krankenhaus-Behandlung befinde. Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Nachfragepflicht des Arztes bei Patienten gebe es nicht. Da er nach alledem nicht schuldhaft gehandelt habe, scheide eine Schadensersatz-Pflicht aus.
Ob es vor der Verschreibung einen persönlichen Kontakt zwischen Patientin und Arzt gegeben habe oder nicht, sei im Übrigen irrelevant – denn ein Mediziner dürfe Medikamente auch dann verordnen, wenn ihm der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt sei. Das Landessozialgericht ließ eine Revision nicht zu.