Ist es vor dem Hintergrund also rechtens, wenn der Arbeitgeber die durch Krankheit bedingten Arbeitsausfälle als Überstundenabbau wertet oder durch ein nachträgliches Arbeits-Soll nachholen lässt? Zur Beantwortung dieser Frage muss erst einmal begutachtet werden, wie verbindlich der Dienstplan eigentlich ist:
Tatsächlich obliegt die Festlegung der Arbeitszeiten dem Arbeitgeber. Er übt damit das ihm zustehende arbeitgeberseitige Weisungsrecht aus, das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Allerdings darf er dieses nur genau einmal ausüben. Ist der Dienstplan also verbindlich festgelegt worden, so lässt sich dieser einseitig durch den Arbeitgeber nicht so einfach wieder ändern. Man könnte sagen, sein Weisungsrecht wurde damit „verbraucht“. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine gemeinsame Lösung zur Umgestaltung des Dienstplanes einigen können.
Überstundenabbau oder zusätzliches Arbeits-Soll wegen krankheitsbedingtem Arbeitsausfall?
Die Frage, ob krankheitsbedingte Arbeitsausfälle nachgeholt werden müssen oder gar als Überstundenabbau gewertet werden dürfen, ist ganz klar zu verneinen. Sobald der Dienstplan einmal verbindlich festgeschrieben ist, sind auch die zu leistenden Arbeitszeiten verbindlich. Dies ist im heutigen Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) konkreter bestimmt: Fällt die Arbeit unverschuldet aufgrund von Krankheit aus, so besteht ein Recht auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG. Die versäumten Arbeitsstunden werden also weiterhin bezahlt, ohne dass sie nachgeholt werden muss.
FAQ
Was tun, wenn der Arbeitgeber verlangt, krankheitsbedingte Arbeitsausfälle nachzuarbeiten?
Arbeitnehmer müssen krankheitsbedingte Arbeitsausfälle nicht nacharbeiten. Laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht bei unverschuldetem Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit ein Recht auf Entgeltfortzahlung. Der Dienstplan, der einmal verbindlich festgelegt wurde, kann nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Daher dürfen krankheitsbedingte Fehlzeiten weder als Überstundenabbau gewertet noch durch ein nachträgliches Arbeits-Soll nachgeholt werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall in der Pflege?
Pflegekräfte haben bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall das Recht auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG. Der Arbeitgeber darf diese Ausfälle nicht als Überstundenabbau werten oder die Arbeitszeiten nachträglich ändern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch freiwillig eine einvernehmliche Lösung zur Dienstplananpassung finden.
Welche Folgen ergeben sich, wenn Dienstpläne nachträglich aufgrund von Krankheitsausfällen geändert werden?
Wenn der Arbeitgeber nachträglich Dienstpläne aufgrund von Krankheitsausfällen einseitig ändert, verstößt er gegen sein Weisungsrecht, wenn der Dienstplan bereits verbindlich festgelegt worden ist. Nach Veröffentlichung ist eine einseitige Änderung des Dienstplans durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich. Mithin muss die versäumte Arbeitszeit durch den erkrankten Arbeitnehmer nicht nachgeholt werden und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.