Arbeitsausfall wegen Krankheit.
Krank­heits­be­ding­ter Arbeits­aus­fall. Bild: Photo 173707049 © Milkos – Dreamstime.com

Ist es vor dem Hinter­grund also rechtens, wenn der Arbeit­ge­ber die durch Krank­heit beding­ten Arbeits­aus­fälle als Überstun­den­ab­bau wertet oder durch ein nachträg­li­ches Arbeits-Soll nachho­len lässt? Zur Beant­wor­tung dieser Frage muss erst einmal begut­ach­tet werden, wie verbind­lich der Dienst­plan eigent­lich ist:

Tatsäch­lich obliegt die Festle­gung der Arbeits­zei­ten dem Arbeit­ge­ber. Er übt damit das ihm zuste­hende arbeit­ge­ber­sei­tige Weisungs­recht aus, das in § 106 Gewer­be­ord­nung (GewO) geregelt ist. Aller­dings darf er dieses nur genau einmal ausüben. Ist der Dienst­plan also verbind­lich festge­legt worden, so lässt sich dieser einsei­tig durch den Arbeit­ge­ber nicht so einfach wieder ändern. Man könnte sagen, sein Weisungs­recht wurde damit „verbraucht“. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber auf eine gemein­same Lösung zur Umgestal­tung des Dienst­pla­nes einigen können.

Überstun­den­ab­bau oder zusätz­li­ches Arbeits-Soll wegen krank­heits­be­ding­tem Arbeits­aus­fall?

Die Frage, ob krank­heits­be­dingte Arbeits­aus­fälle nachge­holt werden müssen oder gar als Überstun­den­ab­bau gewer­tet werden dürfen, ist ganz klar zu vernei­nen. Sobald der Dienst­plan einmal verbind­lich festge­schrie­ben ist, sind auch die zu leisten­den Arbeits­zei­ten verbind­lich. Dies ist im heuti­gen Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EntgFG) konkre­ter bestimmt: Fällt die Arbeit unver­schul­det aufgrund von Krank­heit aus, so besteht ein Recht auf Entgelt­fort­zah­lung gemäß § 3 EntgFG. Die versäum­ten Arbeits­stun­den werden also weiter­hin bezahlt, ohne dass sie nachge­holt werden muss.

FAQ

Was tun, wenn der Arbeit­ge­ber verlangt, krank­heits­be­dingte Arbeits­aus­fälle nachzu­ar­bei­ten?

Arbeit­neh­mer müssen krank­heits­be­dingte Arbeits­aus­fälle nicht nachar­bei­ten. Laut § 3 Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EntgFG) besteht bei unver­schul­de­tem Arbeits­aus­fall aufgrund von Krank­heit ein Recht auf Entgelt­fort­zah­lung. Der Dienst­plan, der einmal verbind­lich festge­legt wurde, kann nicht einsei­tig vom Arbeit­ge­ber geändert werden. Daher dürfen krank­heits­be­dingte Fehlzei­ten weder als Überstun­den­ab­bau gewer­tet noch durch ein nachträg­li­ches Arbeits-Soll nachge­holt werden.

Welche Rechte haben Arbeit­neh­mer bei krank­heits­be­ding­tem Arbeits­aus­fall in der Pflege?

Pflege­kräfte haben bei krank­heits­be­ding­tem Arbeits­aus­fall das Recht auf Entgelt­fort­zah­lung nach § 3 EntgFG. Der Arbeit­ge­ber darf diese Ausfälle nicht als Überstun­den­ab­bau werten oder die Arbeits­zei­ten nachträg­lich ändern. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer können jedoch freiwil­lig eine einver­nehm­li­che Lösung zur Dienst­pla­n­an­pas­sung finden.

Welche Folgen ergeben sich, wenn Dienst­pläne nachträg­lich aufgrund von Krank­heits­aus­fäl­len geändert werden?

Wenn der Arbeit­ge­ber nachträg­lich Dienst­pläne aufgrund von Krank­heits­aus­fäl­len einsei­tig ändert, verstößt er gegen sein Weisungs­recht, wenn der Dienst­plan bereits verbind­lich festge­legt worden ist. Nach Veröf­fent­li­chung ist eine einsei­tige Änderung des Dienst­plans durch den Arbeit­ge­ber nicht mehr möglich. Mithin muss die versäumte Arbeits­zeit durch den erkrank­ten Arbeit­neh­mer nicht nachge­holt werden und der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung.