Dario Schwandtner fragt: Es gibt in Deutschland auch Regionen, in denen die Stellen rar sind und nicht gefährdet werden dürfen. Allzu häufige Krankschreibung können da ein schlechtes Licht auf den jeweiligen Angestellten werfen. Darf trotz Krankschreibung gearbeitet werden?
Antwort der Redaktion: Im Bereich der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankschreibung gilt, dass der Arbeitnehmer, wenn er nachweislich erkrankt ist, seine Arbeitsleistung verweigern darf, weil ihm die Leistungserbringung unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist. Diese Rechtsposition gründet auf der Einrede des § 275 BGB. Das heißt der erkrankte Arbeitnehmer ist frei zu überlegen, ob er die Einrede geltend macht oder nicht. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er zur Arbeit erscheint oder zu Hause bleibt.
Auf der anderen Seite muss aber auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten beachtet werden. Dieser darf von seinen Angestellten keine Arbeitsleitung abfordern oder entgegen nehmen, wenn er positive Kenntnis von dessen Krankheitsstand hat. Lässt er den Arbeitnehmer im Wissen um die Krankheit für sich arbeiten, verlagert sich die Haftung für Schäden, die der erkrankte Arbeitnehmer verursacht, zu Lasten des Arbeitgebers. Deshalb sollte der Zustand des krankgeschriebenen und arbeitswilligen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sehr genau beobachtet werden.
Klar ist ohnehin, dass die Patienten durch die Erkrankung des Personals keiner Gefahr ausgesetzt werden dürfen. Legt der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor und signalisiert zugleich Arbeitsbereitschaft sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Erklärung unterschreiben lassen, aus der hervorgeht, dass eine Aufklärung über das Recht nicht arbeiten zu müssen erfolgt ist und dass der Arbeitnehmer fähig ist und sich in der Lage fühlt, die angewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des krankgeschriebenen Arbeitnehmers, ist die Arbeitsaufnahme nicht zu gestatten.