Gibt es einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ein Zwischenzeugnis kann für Beschäftigte als Nachweis für ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden und stellt zunächst eine vorläufige Bewertung für die erbrachte Leistung im Job dar.
§ 109 Gewerbeordnung stellt klar, dass alle Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses haben. Dieser gesetzliche Zeugnisanspruch wird jedoch erst fällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 620 BGB) zumindest absehbar ist.
Für die Zeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gibt es eine derartige Regelung nicht. Dementsprechend gibt es auch kein explizites Recht von Beschäftigten auf ein Zwischenzeugnis.
Berechtigtes Interesse ist entscheidend
Ein Zwischenzeugnis ist auf Wunsch der Beschäftigten jedoch dann zu erteilen, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht.
Ein berechtigtes Interesse kann aus verschiedenen Gründen gegeben sein:
- Wechsel des Vorgesetzen
- Änderungen im Unternehmensgefüge
- Eine Kündigung oder Versetzung in Aussicht steht
- Längere Arbeitszeitunterbrechung (zum Beispiel wegen Elternzeit)
Sollten sich also Änderungen im Arbeitsverhältnis, im Betrieb oder persönliche Veränderungen beim Arbeitnehmer ergeben, muss ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden.
Das zählt auch für den Fall der Betriebsnachfolge nach § 613a BGB. Durch den Arbeitgeberwechsel entstehen nicht vorhersehbare Auswirkungen, weshalb auch hier den Beschäftigten ein berechtigtes Interesse zugesprochen wird.
Ein berechtigtes Interesse wird auch dann angenommen, wenn das Zeugnis für Fortbildungs- oder Weiterbildungskurse, zur Vorlage bei Gericht, Behörden oder Banken benötigt wird.
Keine Offenbarungspflicht
Für Beschäftigte besteht hierbei keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sonst könnte zum Nachteil des Arbeitnehmers eine unnötige Gefährdung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden.
Die entsprechenden Gründe müssten erst in einer streitigen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht offenbart werden. Sollte es zu so einer Situation kommen, weil der Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verneint, kann er sich dafür haftbar machen, sofern sich das Verlangen des Arbeitnehmers als berechtigt herausstellt.
Der Arbeitgeber müsste dann für etwaige Verzögerungsschäden aufkommen. Es empfiehlt sich daher einen Termin für die Erstellung des Zwischenzeugnisses zu vereinbaren.
Inhalt und Form des Zwischenzeugnis
Was die Form und den Inhalt eines Zwischenzeugnisses angeht, sind diese mit einem normalen Arbeitszeugnis zu vergleichen. Das heißt es sollte unter Beachtung des Wahrheitsgebots vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein.
Generell kann hier zwischen einem normalen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden werden. Während das einfache Zeugnis Fakten und Eckdaten zur Beschäftigung enthählt, bietet das qualifizierte Zeugnis auch eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers.