Alexandra Pletter fragt: Im laufenden Kalenderjahr hatten wir in unserer Einrichtung einen enormen Arbeitsanfall zu verzeichnen, der auf die Patientendichte und krankheitsbedingte Fehlzeiten zurückzuführen ist. Kann vom Arbeitgeber eine Übertragung der Resturlaubsansprüche in das Folgejahr verlangt werden?
Antwort der Redaktion: Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich bis zum Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (Kalenderjahr). Aus wichtigen Gründen kann – auf Antrag des Arbeitnehmers – eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr vorgenommen werden; der Anspruch bleibt dann bis zum 31. März bestehen. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt er. Die Übertragung des Urlaubs vollzieht sich nach § 7 Absatz 3 BUrlG, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (zum Beispiel Erkrankung des Arbeitnehmers oder eines nahen Familienangehörigen) die Urlaubsgewährung verhindern.
Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Arbeitgeberinteressen an der Urlaubsgewährung im laufenden Jahr die Arbeitnehmerinteressen an einer fristgerechten Inanspruchnahme des Urlaubs überwiegen.
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Verbleib des Arbeitnehmers lediglich wünschenswert ist. Dem bloßen Anfall von Mehrarbeit durch eine gute Geschäftslage oder krankheitsbedingte Fehlzeiten muss der Arbeitgeber durch eine ausreichende Personaldichte begegnen.
Nach den Kriterien der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen handelt es sich bei periodisch anfallenden Arbeitsmehrbelastungen um sogenannte einfache betriebliche Gründe, die die Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht rechtfertigen. Wird ein derart abgelehnter Urlaub nicht genommen, ohne dass die Übertragung in das nächste Jahr beantragt wurde, verfällt der Anspruch zum Jahresende (zur Situation im Geltungsbereich des TVöD vgl. RDG 2006, S. 201).