Fritz Hassemer fragt: Wie kann ich mich als Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes zu Wehr setzen, wenn auf einem Internetportal zur Bewertung von Pflegeeinrichtungen unsachliche Kritik publiziert wird?
Antwort der Redaktion: Der BGH hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Online-Bewertungsportale zulässig sind, selbst wenn die kritischen Bemerkungen anonym erfolgen (BGH vom 23.6.2009, Az.: IV ZR 196/08). Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch anonyme Bewertungen der Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und einer Erhöhung der Transparenz führen.
Gleichwohl muss nicht jede Veröffentlichung im Internet hingenommen werden. Ebenso wie der Verleger, der die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb für beanstandete Artikel verantwortlich ist, ist auch der Portalbetreiber Herr des Angebots und kann daher für Löschungs‑, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden.
Zur Beantwortung der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage wegen unrechtmäßigen personenbezogenen Internetveröffentlichungen ist immer eine Abwägung zwischen dem informellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit der Internetnutzer und des Portalbetreibers zu treffen. Entscheidend für die Bewertung der Äußerungen ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil. Der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung steht grundsätzlich dem Beweis offen. Wird also eine falsche Tatsache behauptet, kann der Betroffene seine Rechtsansprüche mit guter Aussicht verfolgen, wenn er die Wahrheitswidrigkeit der Äußerung glaubhaft machen kann. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hier kommt es auf den Wahrheitsbeweis solange nicht an, als dass es sich nicht um eine Schmähkritik, Beleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde handelt – das heißt die Verfolgung der Rechtsinteressen wegen bewertenden Äußerungen wie „unfreundlich“ oder „inkompetent“ erscheint, auch wenn derartige Bewertungen überzogen, ungerecht oder gar ausfällig sein mögen, nicht aussichtsreich, weil derartige Kritiken in der Regel nicht die Schwelle zur beleidigenden Schmähung überschreiten.