Hausbesuch
Nicht alle Patien­tin­nen und Patien­ten sind in der Lage – wie hier – die Haustür selbst­stän­dig zu öffnen. Sie überlas­sen deshalb dem ambulan­ten Pflege­dienst regel­mä­ßig einen Haus- bzw. Wohnungs­schlüs­sel- Bild: © Miriam Doerr | Dreamstime.com

Möchte eine pflege­be­dürf­tige Person nicht ins Heim, so muss diese bei sich Zuhause versorgt werden. Ältere, schwä­chere oder bettlä­ge­rige Perso­nen überge­ben dafür gern auch mal ihre Haustür- oder Wohnungs­schlüs­sel an die ambulante Pflege­kraft, damit diese auch dann zur Bewoh­ne­rin gelan­gen kann, wenn diese nicht in der Lage ist, die Tür eigen­stän­dig zu öffnen.

Bei der Übergabe eines priva­ten Schlüs­sels bringen die Pflege­be­dürf­ti­gen dem Pflege­per­so­nal großes Vertrauen entge­gen – belas­ten sie aber auch mit einer hohen Verant­wor­tung. Als häusli­che Pflege­kraft sollte man daher wissen, wie man mit fremden Schlüs­seln umzuge­hen hat.

Was ist im Umgang mit fremden Wohnungs­schlüs­seln zu beach­ten?

Zunächst einmal ist von Seiten des Pflege­diens­tes zu gewährleisten, dass dessen gesam­tes Perso­nal weiß, wie es mit den Schlüsseln umzuge­hen hat und welche arbeits- bezie­hungs­weise haftungs­recht­li­chen Folgen an eine Verlet­zung der Schlüsselordnung geknüpft sind. Es empfiehlt sich, die Sorgfalts­pflich­ten für den Umgang mit Schlüsseln bereits im Arbeits­ver­trag festzu­le­gen. Alter­na­tiv können diese Pflich­ten auch über eine Dienst­an­wei­sung verbind­lich an die Mitar­bei­ter heran­ge­tra­gen werden.

Als Grund­re­gel sollte zunächst einmal die Übergabe der Schlüssel in einem Übergabeprotokoll (in zweifa­cher Ausfer­ti­gung) für den Pflegebedürftigen und den Pflege­dienst festge­hal­ten werden. Daneben sollte den Mitar­bei­tern aufge­ge­ben werden, nur dieje­ni­gen Schlüssel mit auf die Tour zu nehmen, die sie tatsächlich auch zu verwen­den haben. Die nicht benötigten Schlüssel sollten in der siche­ren Obhut in einem fest verschließ­ba­ren Schlüsselkasten in den Räumlichkeiten des Pflege­diens­tes verblei­ben. Die mitge­nom­me­nen Schlüssel müssen im Touren­plan dokumen­tiert werden.

Bei der Markie­rung der Schlüssel ist darauf zu achten, dass die Etiket­tie­run­gen immer nach dem gleichen Muster erfol­gen und für Außen­ste­hende keine geogra­fi­sche Zuord­nung enthal­ten. Es empfiehlt sich auf dem Schlüsselanhänger die Notruf­num­mer des Pflege­diens­tes zu vermer­ken. Für den Fall des Schlüsselverlustes sollte verbind­lich festge­hal­ten werden, dass die Einrich­tungs­lei­tung unverzüglich zu infor­mie­ren ist.

Wohnungsschlüssel
Ob ein wild zusam­men­ge­wür­fel­tes Schlüs­sel­bund eine so gute Idee ist? Bild: Ralphs_Fotos/Pixabay

Tür abschlie­ßen oder nur zuzie­hen?

Schließ­lich sollte mit dem pflegebedürftigen Vertrags­part­ner oder dessen Vertre­ter verbind­lich geklärt werden, ob die Wohnungstüre beim Verlas­sen ledig­lich ins Schloss gezogen oder (bestimmungsgemäß) verrie­gelt werden soll.

Wird auf das Abschlie­ßen der Haustüre seitens der Berech­tig­ten verzich­tet, sollte mit diesen zugleich auch ein Haftungs­aus­schluss für hieraus resul­tie­rende Schäden verein­bart werden. Die Entschei­dung über das „ob“ des Verrie­gelns ist dann auch verbind­lich in der Ausge­stal­tung des Innenverhältnisses zwischen dem Pflege­dienst und seinen Angestell­ten zu übernehmen.