Möchte eine pflegebedürftige Person nicht ins Heim, so muss diese bei sich Zuhause versorgt werden. Ältere, schwächere oder bettlägerige Personen übergeben dafür gern auch mal ihre Haustür- oder Wohnungsschlüssel an die ambulante Pflegekraft, damit diese auch dann zur Bewohnerin gelangen kann, wenn diese nicht in der Lage ist, die Tür eigenständig zu öffnen.
Bei der Übergabe eines privaten Schlüssels bringen die Pflegebedürftigen dem Pflegepersonal großes Vertrauen entgegen – belasten sie aber auch mit einer hohen Verantwortung. Als häusliche Pflegekraft sollte man daher wissen, wie man mit fremden Schlüsseln umzugehen hat.
Was ist im Umgang mit fremden Wohnungsschlüsseln zu beachten?
Zunächst einmal ist von Seiten des Pflegedienstes zu gewährleisten, dass dessen gesamtes Personal weiß, wie es mit den Schlüsseln umzugehen hat und welche arbeits- beziehungsweise haftungsrechtlichen Folgen an eine Verletzung der Schlüsselordnung geknüpft sind. Es empfiehlt sich, die Sorgfaltspflichten für den Umgang mit Schlüsseln bereits im Arbeitsvertrag festzulegen. Alternativ können diese Pflichten auch über eine Dienstanweisung verbindlich an die Mitarbeiter herangetragen werden.
Als Grundregel sollte zunächst einmal die Übergabe der Schlüssel in einem Übergabeprotokoll (in zweifacher Ausfertigung) für den Pflegebedürftigen und den Pflegedienst festgehalten werden. Daneben sollte den Mitarbeitern aufgegeben werden, nur diejenigen Schlüssel mit auf die Tour zu nehmen, die sie tatsächlich auch zu verwenden haben. Die nicht benötigten Schlüssel sollten in der sicheren Obhut in einem fest verschließbaren Schlüsselkasten in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes verbleiben. Die mitgenommenen Schlüssel müssen im Tourenplan dokumentiert werden.
Bei der Markierung der Schlüssel ist darauf zu achten, dass die Etikettierungen immer nach dem gleichen Muster erfolgen und für Außenstehende keine geografische Zuordnung enthalten. Es empfiehlt sich auf dem Schlüsselanhänger die Notrufnummer des Pflegedienstes zu vermerken. Für den Fall des Schlüsselverlustes sollte verbindlich festgehalten werden, dass die Einrichtungsleitung unverzüglich zu informieren ist.
Tür abschließen oder nur zuziehen?
Schließlich sollte mit dem pflegebedürftigen Vertragspartner oder dessen Vertreter verbindlich geklärt werden, ob die Wohnungstüre beim Verlassen lediglich ins Schloss gezogen oder (bestimmungsgemäß) verriegelt werden soll.
Wird auf das Abschließen der Haustüre seitens der Berechtigten verzichtet, sollte mit diesen zugleich auch ein Haftungsausschluss für hieraus resultierende Schäden vereinbart werden. Die Entscheidung über das „ob“ des Verriegelns ist dann auch verbindlich in der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Pflegedienst und seinen Angestellten zu übernehmen.