Das Thema „Pause“ ist nicht selten geprägt von Unsicherheiten, insbesondere auf Seiten des Arbeitnehmers. Wie lange dauert die Pause, wo darf sie abgehalten werden und zählt sie eigentlich zur Arbeitszeit oder nicht? So lauten einige der vielen Fragen, die sich um diese Angelegenheit ranken. Ein Blick in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bringt Licht ins Dunkle.
§ 4 des Arbeitszeitgesetzes regelt Dauer und Zeitpunkt der Pausen:
- Nach 6 Stunden Arbeit ist eine Pausenzeit von 30 Minuten verpflichtend. Das heißt, länger als 6 Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werden, ohne dass die Arbeit durch eine Pause unterbrochen worden ist.
- Nach 9 Stunden Arbeit ist eine Pausenzeit von 45 Minuten einzulegen (die halbstündige Pause nach 6 Stunden Arbeit darf hierbei dennoch nicht ausgelassen werden).
- Eine Aufteilung der Pausenzeit auf je mindestens 15 Minuten ist nach Vereinbarung möglich.
Ebenso entscheidend ist die Frage, was eine Pause ist?
- Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und sind zuzüglich der vereinbarten Arbeitsstunden abzuhalten (§ 2 Absatz 1 ArbZG).
- Was einigen Arbeitnehmern oft nicht bekannt ist: Gerade weil die Pause nicht zur Arbeitszeit zählt, muss sie frei gestaltbar sein. Das heißt, wenn beispielsweise eine Pflegefachkraft während ihrer Pause als Rufbereitschaft für Notfälle bereit steht, dann handelt es sich dabei rechtlich betrachtet nicht um eine Pause. Arbeitgeber machen sich durch diesen Umstand strafbar. Die dafür drohenden Bußgelder können dabei durchaus den dreistelligen Bereich erreichen. (§§ 22 und 23 ArbZG).
Besondere Abweichungen von diesen Regelungen sind – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – im Rahmen eines Tarifvertrages möglich (§ 7 ArbZG).
Vergütungsanspruch einer Altenpflegerin wegen vermeintlicher Pausen
Dass mit diesen Bestimmungen nicht zu spaßen ist, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2016, der vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 11 Sa 734/15). Eine Altenpflegerin klagte, weil sie während ihrer Pausen in den Nachtschichten zwischen 2011 und 2014 durchgehend auf Rufbereitschaft stehen musste. Die Nachtwachen hatten über die gesamte Nachtschicht hinweg ein Telefon oder einen Pieper bei sich zu tragen, um im Notfall unverzüglich abrufbar zu sein. Die Pausen konnten im dafür vorgesehenen Raum verbracht werden.
Tatsächlich sprach das Gericht der Altenpflegerin Anspruch auf eine Zahlung von 4.804 Euro brutto durch die beklagte Arbeitgeberin zu. Die Klägerin wurde schließlich nicht von jeder Arbeitsverpflichtung freigestellt und konnte nicht frei über ihre Pausenzeit verfügen. Anstatt sicherzustellen, dass während der Pause keine Arbeitsleistung angenommen werden muss, wurde vielmehr erwartet, dass in Notfällen trotz Pause eingesprungen wird. Deshalb stand der Altenpflegerin eine Vergütung für die vermeintlichen Pausen während ihrer Nachtschichten zu. Dieser Vergütungsanspruch für die erbrachte Dienstleistung wiederum ergab sich aus den vertragstypischen Dienstvertragspflichten aus § 611 Absatz 1 BGB.
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- Wie viele Nachtschichten in Folge dürfen gemacht werden?
- Ein Recht auf Sonntagsruhe für Pflegefachkräfte?
- Gesund durch den Dienst: Ernährungstipps für die Schichtarbeit
FAQ
Was tun, wenn die Pausenzeiten nicht eingehalten werden?
Wenn die Pausenzeit nicht eingehalten wird oder die Pflegekraft während ihrer angeblichen Pause sich zur Arbeit bereit halten muss, hat sie arbeitszeitrechtlich keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG erhalten. Mithin liegt ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor und die Pflegekraft hat für die nicht gewährte Pause einen Vergütungsanspruch. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 734/15) wurde einer Altenpflegerin eine Nachzahlung zugesprochen, weil sie während ihrer angeblichen Nachtschichtpausen sich zur Arbeit bereithalten musste.
Haben Pflegekräfte auch einen Anspruch auf Pause während der Nachtschicht?
Pflegekräfte haben auch während der Nachtschicht ein Anrecht auf eine ungestörte Pause. Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) muss nach 6 Stunden Arbeit eine Ruhephase von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Wichtig ist, dass diese Zeit zur Erholung dient und frei gestaltbar sein muss. Wenn Pflegekräfte während der Pause sich auf Abruf für Notfälle bereithalten müssen, handelt es sich gemäß § 4 ArbZG nicht um eine Pause, und es besteht Anspruch auf eine Vergütung, wie ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln zeigte.
Wer haftet, wenn Pflegekräfte keine Pause nehmen können?
Wenn Pflegekräfte während ihrer Pause arbeitsbereit sein müssen, haftet der Arbeitgeber. Pausen gehören gemäß § 2 Absatz 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit und müssen frei gestaltbar sein. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber für die Missachtung des Arbeitszeitgesetzes haftbar gemacht werden. In solchen Fällen kann eine Nachzahlung der nicht gewährten Ruhezeit sowie Bußgelder nach § 22 ArbZG drohen. Wenn die Nichtgewährung der Pause beharrlich wiederholt wird oder gar die Gesundheit der Pflegekräfte hierdurch gefährdet wird, kann dies für den Arbeitgeber sogar strafrechtliche Folgen gemäß § 23 ArbZG nach sich ziehen .