Blick in eine Station
In diesem Fall erhob eine Stati­ons­schwes­ter Klage und beanspruchte den Einsatz auf den von ihr gewünsch­ten Statio­nen Bild: Anne Grethe | Dreamstime.com

Sachver­halt

Eine Kranken­schwes­ter war seit 1979 in einem Kranken­haus als Kranken­schwes­ter tätig, wurde drei Jahre später zur Gruppen­schwes­ter und ab 2001 zur Stati­ons­schwes­ter beför­dert. In den Jahren zwischen 2011 und 2013 erkrankte sie, sodass sie etwa einein­halb Jahre dauer­haft arbeits­un­fä­hig war, einschließ­lich ihres Restur­laubs, den sie sich nach ihrer Genesung nahm.

Als sie nach ihrer Pause wieder zur Arbeit antritt, kann sie sich mit ihrer Vorge­setz­ten nicht über ihre Art des Einsat­zes einigen. Die Kranken­schwes­ter hat folgende E‑Mail von ihrer Pflege­dienst­lei­te­rin erhal­ten:

Liebe Schwes­ter,

hiermit möchten wie Ihnen mittei­len, wo wir uns Ihren Einsatz nach der Krank­heits­phase vorstel­len können. Wir werden Ihnen die Möglich­keit geben, auf der Station 1 einzu­stei­gen. Dabei räumen wir Ihnen diesel­ben Kondi­tio­nen ein, wie in dem Angebot in C‑Stadt als Wieder­ein­stieg. Für die Dauer von drei Monaten würde Ihr Frühdienst um 7:00 Uhr begin­nen und der Spätdienst um 19:00 Uhr enden. In dieser Zeit haben Sie Gelegen­heit, sich in das Fachge­biet einzu­ar­bei­ten und wieder in Ihrem Beruf Fuß zu fassen. Anschlie­ßend werden Sie gemein­sam mit Schwes­ter W. über Aufga­ben­tei­lung im Leitungs­be­reich beraten. Dies ist so auch mit Schwes­ter W. bespro­chen.

Alter­na­tiv planen wir einen Patien­ten­ser­vice für den Wahlleis­tungs­be­reich. Hier geht es um beson­de­ren Service (Hotel­lei­tung) für Wahlleis­tungs­pa­ti­en­ten. Wenn Sie daran Inter­esse haben, lassen Sie es uns wissen. Es ist dann kein spezi­fi­scher Arbeits­be­reich in der Pflege.

Bitte geben Sie uns eine Rückmel­dung zu diesen Optio­nen.“

Die Kranken­schwes­ter sah darin kein zufrie­den stellen­des Angebot. Sie forderte daher per Anwalts­schrei­ben auf ihre alte Stelle zurück­keh­ren zu können und dementspre­chend als Stati­ons­lei­te­rin auf den Statio­nen 4B, 5A und 5B einge­setzt zu werden. Bei ihrem Vertrag gelten die Richt­li­nien für Arbeits­ver­träge in den Einrich­tun­gen des Deutschen Caritas­ver­ban­des (AVR). Ebenfalls in einem Anwalt­schrei­ben erklärte die Pflege­dienst­lei­tung, dass das Angebot auf Station 1 als Stati­ons­lei­te­rin ihren arbeits­ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen entspre­che, alle weite­ren Angebote habe die Kranken­schwes­ter abgelehnt. Als sie sodann auf Station 1 ihren Dienst begann, reichte sie etwa zwei Monate später ein Attest ein, demzu­folge sie aufgrund arbeits­be­ding­ter Erschöp­fungs­de­pres­sio­nen und Angst­sym­pto­ma­ti­ken nur noch im Tages­schicht­be­trieb auf der Station einsetz­bar sei.

Gegen die ihrer Meinung nach unwirk­same Verset­zung legte die Kranken­schwes­ter vor dem Arbeits­ge­richt Koblenz Klage ein und forderte zu unver­än­der­ten Arbeits­be­din­gun­gen in ihrem alten Dienst beschäf­tigt zu werden.

Entschei­dung

Der Klage wurde teilweise statt­ge­ge­ben. Im Urteil vom 29. Januar 2014 (Az.: 4 Ca 2301/13) heißt es, dass die beklagte Pflege­dienst­lei­te­rin die Kläge­rin zu unver­än­der­ten Arbeits­be­din­gun­gen wieder als Stati­ons­lei­te­rin beschäf­ti­gen muss. Das beinhal­tet aller­dings nicht die zwangs­weise Einstel­lung auf den von der Kläge­rin begehr­ten Statio­nen.

Gegen dieses Urteil hat die Kläge­rin Berufung einge­legt, hat damit jedoch keinen Erfolg. Laut dem Landes­ar­beits­ge­richt Mainz (Az.: 5 Sa 120/14) hat das Arbeits­ge­richt Koblenz zutref­fend erkannt, dass die Kläge­rin keinen Anspruch darauf hat, ausschließ­lich auf den Statio­nen 4B, 5A und 5B als Stati­ons­lei­te­rin einge­setzt zu werden.

Gemäß § 106 GewO beinhal­tet das vertrag­li­che Weisungs­recht der Pflege­dienst­lei­te­rin die Befug­nis, die Kläge­rin auf eine andere Station zuzuwei­sen. Im Arbeits­ver­trag ist nicht festge­hal­ten, dass nur eine bestimmte Station für ihre Beschäf­ti­gung vorge­se­hen ist. Es konnten auch keine entspre­chen­den still­schwei­gen­den Abmachun­gen feste­ge­stellt werden.

Die Pflege­dienst­lei­te­rin ist auch nach billi­gem Ermes­sen im Sinne des § 106 GewO vorge­gan­gen, das heißt beider­sei­tige Inter­es­sen – sowohl von Kläge­rin als auch von Beklag­ten – wurden durch das Angebot, auf Station 1 einge­setzt zu werden, angemes­sen berück­sich­tigt. Eine Zustim­mung der vorhan­de­nen Mitar­bei­ter­ver­tre­tung des Kranken­hau­ses war in diesem Fall ebenso wenig erfor­der­lich gewesen. Auch ist es Sache des Arbeits­ge­bers auf die von der Kläge­rin behaup­tete psychi­sche Problem­lage auf Station 1 zu entschei­den, wie darauf reagiert wird.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig und eine Zulas­sung der Revision ist nicht möglich.

Quelle: LAG Mainz vom 3. Juli 2014 – 5 Sa 120/14 = RDG 2015, S. 20 ff.