Sachverhalt
Eine Krankenschwester war seit 1979 in einem Krankenhaus als Krankenschwester tätig, wurde drei Jahre später zur Gruppenschwester und ab 2001 zur Stationsschwester befördert. In den Jahren zwischen 2011 und 2013 erkrankte sie, sodass sie etwa eineinhalb Jahre dauerhaft arbeitsunfähig war, einschließlich ihres Resturlaubs, den sie sich nach ihrer Genesung nahm.
Als sie nach ihrer Pause wieder zur Arbeit antritt, kann sie sich mit ihrer Vorgesetzten nicht über ihre Art des Einsatzes einigen. Die Krankenschwester hat folgende E‑Mail von ihrer Pflegedienstleiterin erhalten:
Liebe Schwester,
hiermit möchten wie Ihnen mitteilen, wo wir uns Ihren Einsatz nach der Krankheitsphase vorstellen können. Wir werden Ihnen die Möglichkeit geben, auf der Station 1 einzusteigen. Dabei räumen wir Ihnen dieselben Konditionen ein, wie in dem Angebot in C‑Stadt als Wiedereinstieg. Für die Dauer von drei Monaten würde Ihr Frühdienst um 7:00 Uhr beginnen und der Spätdienst um 19:00 Uhr enden. In dieser Zeit haben Sie Gelegenheit, sich in das Fachgebiet einzuarbeiten und wieder in Ihrem Beruf Fuß zu fassen. Anschließend werden Sie gemeinsam mit Schwester W. über Aufgabenteilung im Leitungsbereich beraten. Dies ist so auch mit Schwester W. besprochen.
Alternativ planen wir einen Patientenservice für den Wahlleistungsbereich. Hier geht es um besonderen Service (Hotelleitung) für Wahlleistungspatienten. Wenn Sie daran Interesse haben, lassen Sie es uns wissen. Es ist dann kein spezifischer Arbeitsbereich in der Pflege.
Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung zu diesen Optionen.“
Die Krankenschwester sah darin kein zufrieden stellendes Angebot. Sie forderte daher per Anwaltsschreiben auf ihre alte Stelle zurückkehren zu können und dementsprechend als Stationsleiterin auf den Stationen 4B, 5A und 5B eingesetzt zu werden. Bei ihrem Vertrag gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ebenfalls in einem Anwaltschreiben erklärte die Pflegedienstleitung, dass das Angebot auf Station 1 als Stationsleiterin ihren arbeitsvertraglichen Bedingungen entspreche, alle weiteren Angebote habe die Krankenschwester abgelehnt. Als sie sodann auf Station 1 ihren Dienst begann, reichte sie etwa zwei Monate später ein Attest ein, demzufolge sie aufgrund arbeitsbedingter Erschöpfungsdepressionen und Angstsymptomatiken nur noch im Tagesschichtbetrieb auf der Station einsetzbar sei.
Gegen die ihrer Meinung nach unwirksame Versetzung legte die Krankenschwester vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage ein und forderte zu unveränderten Arbeitsbedingungen in ihrem alten Dienst beschäftigt zu werden.
Entscheidung
Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Im Urteil vom 29. Januar 2014 (Az.: 4 Ca 2301/13) heißt es, dass die beklagte Pflegedienstleiterin die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder als Stationsleiterin beschäftigen muss. Das beinhaltet allerdings nicht die zwangsweise Einstellung auf den von der Klägerin begehrten Stationen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, hat damit jedoch keinen Erfolg. Laut dem Landesarbeitsgericht Mainz (Az.: 5 Sa 120/14) hat das Arbeitsgericht Koblenz zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, ausschließlich auf den Stationen 4B, 5A und 5B als Stationsleiterin eingesetzt zu werden.
Gemäß § 106 GewO beinhaltet das vertragliche Weisungsrecht der Pflegedienstleiterin die Befugnis, die Klägerin auf eine andere Station zuzuweisen. Im Arbeitsvertrag ist nicht festgehalten, dass nur eine bestimmte Station für ihre Beschäftigung vorgesehen ist. Es konnten auch keine entsprechenden stillschweigenden Abmachungen festegestellt werden.
Die Pflegedienstleiterin ist auch nach billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO vorgegangen, das heißt beiderseitige Interessen – sowohl von Klägerin als auch von Beklagten – wurden durch das Angebot, auf Station 1 eingesetzt zu werden, angemessen berücksichtigt. Eine Zustimmung der vorhandenen Mitarbeitervertretung des Krankenhauses war in diesem Fall ebenso wenig erforderlich gewesen. Auch ist es Sache des Arbeitsgebers auf die von der Klägerin behauptete psychische Problemlage auf Station 1 zu entscheiden, wie darauf reagiert wird.
Das Urteil ist rechtskräftig und eine Zulassung der Revision ist nicht möglich.
Quelle: LAG Mainz vom 3. Juli 2014 – 5 Sa 120/14 = RDG 2015, S. 20 ff.
1 Kommentar
Soll heißen: auch nach langer Erkrankung kann die langjährige Stationsleitung nicht degradiert werden. Einen Anspruch auf Einsatz auf ihrer alten / vorherigen Station hat sie aber nicht. Das ist soweit ok. Warum auch immrr sie nicht auf ihre alte Station zurück soll.