Anerkennungsgesetz in Deutschland
Spani­sche Pflege­kräfte, die in Deutsch­land arbei­ten möchten, müssen sich zunächst durch das Anerken­nungs­ver­fah­ren kämpfen. Bild: Marco Di Bella

Hochqua­li­fi­zierte Arbeits­kräfte aus Spanien

In Spanien haben Pflege­kräfte einen Abitur­ab­schluss und danach drei Jahre studiert, sie sind also hochqua­li­fi­ziert. Wer die tour de force durch die Behör­den in Deutsch­land und durch das Anerken­nungs­ver­fah­ren übersteht, der kann dennoch als spani­sche Pflege­kraft in Deutsch­land arbei­ten. Aller­dings ist die Erfah­rung oftmals umso ernüch­tern­der, dass sie in Deutsch­land mit Hilfs­ar­bei­ten und Zuarbei­ten konfron­tiert werden, zumin­dest zu Beginn. Dementspre­chend ist dann auch das anfäng­li­che Gehalt der Spanier, es bewegt sich rund 500 Euro unter dem Niveau der deutschen Kolle­gen.

Die Geset­zes­grund­la­gen

Die EU-Berufs­an­er­ken­nungs­richt­li­nie 2005/36/EG, die im Jahr 2005 in Kraft getre­ten ist, sieht vor, dass sogenannte regle­men­tierte Berufs­ab­schlüsse grund­sätz­lich als gleich­wer­tig von den EU-Mitglieds­staa­ten anerkannt werden. Die Anerken­nung der Berufs­ab­schlüsse für auslän­di­sche Pflege­kräfte ist in Deutsch­land seit April 2012 zudem deutlich leich­ter gewor­den. In dem Monat trat das Anerken­nungs­ge­setz für die Verfah­ren zur Bewer­tung auslän­di­scher Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen auf Bundes­ebene in Kraft. Vorher gab es nur die Lissa­bon­ner Anerken­nungs­kon­ven­tion, die aller­dings das erste völker­recht­li­che Abkom­men zur gegen­sei­ti­gen Anerken­nung von Studi­en­leis­tun­gen in Europa darstellte. Pflege­kräfte gehören zur Gruppe der regle­men­tier­ten Berufe und müssen das Anerken­nungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Die Zustän­dig­keit der Anerken­nung liegt in der Hand der Bundes­län­der.

Das Anerken­nungs­ver­fah­ren und die notwen­di­gen Dokumente

In Nordrhein-Westfa­len, zum Beispiel, kann man seinen spani­schen Berufs­ab­schluss als Kranken­pfle­ger in einem geregel­ten Verfah­ren bewer­ten und anerken­nen lassen. Dazu muss man sich an das Landes­prü­fungs­amt bei der Bezirks­re­gie­rung Düssel­dorf wenden. Vorzu­le­gen sind unter anderem ein Lebens­lauf, ein ärztli­ches Attest, die Abschluss­ur­kunde, ein Nachweis der Ausbil­dungs­stätte über die Dauer der Ausbil­dung und ein Nachweis über ausrei­chende Sprach­kennt­nisse.

Die Sprach­kennt­nisse werden vom lokalen Gesund­heits­amt geprüft, beispiels­weise dem Gesund­heits­amt Köln. Wenn das Landes­prü­fungs­amt in Düssel­dorf den Berufs­ab­schluss als gleich­wer­tig anerkannt hat, kann der Bewer­ber nun die Erlaub­nis zur Führung der Berufs­be­zeich­nung beim Gesund­heits­amt beantra­gen. Dafür sind wieder eine ganze Reihe Unter­la­gen vorzu­le­gen, unter anderem ein Nachweis, dass der Bewer­ber die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf dem Abschluss­le­vel B2 beherrscht. Zusätz­lich ist ein Zerti­fi­kat nötig, das Kennt­nisse in der Fachspra­che nachweist.

Wer kommt, muss drei Jahre bleiben

Einige Pflege­be­triebe bieten den Zugereis­ten Sprach­kurse an, verlan­gen dafür aber auch gleich, dass die Spanier für drei Jahre im Betrieb bleiben. Ansons­ten sind die Kosten für den Sprach­kurs fällig – rund 10.000 Euro – die sonst der Europäi­sche Sozial­fonds zahlt. Es handelt sich also um Knebel­ver­träge zuunguns­ten der Neuan­kömm­linge. Einige gehen das Risiko ein und gehen trotz­dem vorzei­tig zurück nach Spanien. Die anfal­len­den Rechnun­gen ignorie­ren sie dann, weil sie wissen, dass die EU den Sprach­kurs finan­ziert hat.

Quelle: anerkennung-in-deutschland.de, BMBF, Bezirks­re­gie­rung Düssel­dorf, Gesund­heits­amt Köln u.a.