Laut der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) lag der Pro-Kopf-Konsum (Verbraucher ab dem Alter von 15 Jahren) von reinem Alkohol durchschnittlich bei 10,6 Litern im Jahr 2016. Generell ist der durchschnittliche Alkoholkonsum in Deutschland zwar rückläufig, trotzdem ist der übermäßige oder missbräuchliche Konsum von Alkohol nicht von der Hand zu weisen.
Neben der Selbstschädigung durch den Alkoholkonsum wird dieser besonders gefährlich, wenn vor oder sogar während der Arbeitszeit getrunken wird. Dann ist die Sicherheit des Arbeitnehmers selbst, aber vor allem auch die Sicherheit Dritter gefährdet. Dies gilt natürlich mitunter insbesondere für die Berufe im Gesundheitswesen, in denen mit und am Menschen gearbeitet wird.
Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Alkoholtest unterziehen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Alkoholkontrollen durch die Abgabe einer Blutprobe oder durch eine Atemalkoholanalyse nur mit der Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers durchführen. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes. Routinemäßige Kontrollen, um vorbeugend eine mögliche Alkoholabhängigkeit festzustellen, sind daher unzulässig.
Fordert der Arbeitgeber also unangekündigt und ohne jeglichen Verdacht seine Mitarbeiter zu einem Alkoholtest auf, so können sie diesen verweigern. Hier wiegt die Wahrung der körperlichen Integrität und der Privatsphäre höher als die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer reinen Routinemaßnahme.
So entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall aus dem Jahr 1999. Hier wollte der Arbeitgeber eines bewaffneten zivilen Wachmanns eine Blutuntersuchung einfordern, obwohl kein besonderer Anlass gegeben war. Gegen die Kündigung, die auf seine Verweigerung des Bluttests folgte, setzte sich der Wachmann arbeitsgerichtlich zur Wehr.
Wie das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich entschied, war die Kündigung nicht rechtswirksam. Der Wachmann war weder gesetzlich noch aus entsprechenden Vereinbarungen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag zu einer solchen Untersuchung verpflichtet, so die Begründung der Bundesrichter.
Alkoholtest nur bei begründetem Verdacht
Liegt hingegen bei einem Mitarbeiter ein begründeter Verdacht auf Alkoholkonsum während der Arbeitszeit vor, so kann eine Kontrollmaßnahme seitens des Arbeitgebers durchaus gerechtfertigt sein. Ein begründeter Verdacht ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter aufgrund persönlicher Wahrnehmungen den Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch gibt.
Eine Meldepflicht leitet sich im Übrigen aus den §§ 15, 16 ArbSchG ab. Für Kontrollmaßnahmen dieser Art ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrates notwendige Voraussetzung, um sie durchführen zu können. Für die Einführung entsprechender Regelungen zur Überwachung des Alkoholverbots ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zu berücksichtigen.
Quelle: BAG vom 12. August 1999 – 2 AZR 55/99