Vor dem Oberlandesgericht Hamm legte eine Ehefrau Klage ein und verlangte Schadensersatz mit dem Vorwurf, dass bei ihrem verstorbenen Ehemann ein grober ärztlicher Behandlungsfehler gemacht wurde. Ihr Ehemann wurde von seinem Hausarzt im Februar 2015 wegen des Verdachts auf eine „instabile Angina pectoris“ in ein Krankenhaus in Soest eingewiesen und auch dort wurde der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung festgestellt. Bereits wenige Tage später verließ er das Krankenhaus. Er beklagte, dass keine weiteren Untersuchungen gemacht worden sind. Bei einem erneuten Besuch bei seinem Hausarzt äußerte dieser nochmals den dringenden Rat, ein Krankenhaus aufzusuchen. Acht Tage später wurde er mit der Diagnose „Angina pectoris“ in ein anderes Krankenhaus eingewiesen.
Dort wurde ein Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbart, der vier Tage später stattfinden sollte. Einen stationären Aufenthalt hatte er abgelehnt. Noch vor dem Termin ist der 45-Jährige verstorben, mit der Todesursache „Herzversagen“. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt.
Die Ehefrau und Klägerin verlangte wegen des Vorwurfes einer grob fehlerhaften ärztlichen Behandlung im ersten Krankenhaus ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro sowie etwa 4.550 Euro Beerdigungskosten und Unterhalt für ihre zwei Kinder von monatlich mindestens 5.000 Euro.
Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler
Bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der als grob zu bewerten ist, findet eine Beweislastumkehr statt, sodass es nicht mehr bei der Klägerin liegt, die Behandlungsfehler zu beweisen. Generell konnten durch einen medizinischen Sachverständigen zwar Behandlungsfehler festgestellt werden, die im Gesamten auch als grob eingestuft worden sind. So wurde beispielsweise bei der Anamnese versäumt, auch nach dem Raucherverhalten sowie nach dem Zeitpunkt seiner Thorax-Schmerzen zu fragen. Daher wurde der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und dem entsprechend keine darauf ausgerichtete Behandlung eingeleitet. Zudem wurde eine Reihe von Untersuchungen nicht vorgenommen, die eigentlich hätten gemacht werden müssen – wie etwa die Bestimmung des Blutwertes sowie ein weiteres EKG. Medizinscher Standard sei in solche einem Fall außerdem die Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneimittels, auch das wurde nicht verabreicht.
Dennoch blieb die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrer Klage erfolglos. Da der Ehemann die ärztlichen Empfehlungen wiederholt missachtet hatte und somit erheblich dazu beigtragen habe, dass seine Erkrankung nicht in Gänze ermittelt werden konnte, kommt der Klägerin keine Beweislastumkehr in diesem Fall zu Gute. Es konnte zudem aufgrund der Missachtung der ärztlichen Anordnungen nicht mehr mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass ihr Ehemann an einer Herzerkrankung infolge der Behandlungsfehler verstorben sei.
Das Urteil wurde in zweiter Instanz am 02.02.2018 von dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 26 U 72/17) gefällt und ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Hamm