HKP-Richtlinie
Die HKP-Richt­li­nie ist die Grund­lage für eine sachge­rechte Verord­nung häusli­cher Kranken­pflege.

#1: Sinn und Zweck der HKP-Richt­li­nie

Die Richt­li­nien des Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA) gestal­ten in den relevan­ten sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Berei­chen einer­seits das Leistungs­recht und anderer­seits das Leistungs­er­brin­ger­recht.

Das heißt: In einem sozial­recht­li­chen Dreiecks­ver­hält­nis werden die Bezie­hun­gen zwischen den gesetz­lich versi­cher­ten Patien­ten, den zur Versor­gung zugelas­se­nen Leistungs­er­brin­gern und den zur Leistung verpflich­te­ten Sozial­leis­tungs­trä­gern verbind­lich geregelt.

In § 92 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7 Nummer 1 SGB V wird der Richt­li­ni­en­auf­trag um die häusli­che Kranken­pflege ergänzt. Insoweit soll die HKP-Richt­li­nie dem Vertrags­arzt die Grund­lage für eine sachge­rechte Verord­nung häusli­cher Kranken­pflege ermög­li­chen. Die verord­nungs­fä­hi­gen Maßnah­men sind grund­sätz­lich dem der HKP-Richt­li­nie als Anlage beigefüg­ten Leistungs­ver­zeich­nis zu entneh­men.

#2: Wirkungs­be­reich der HKP-Richt­li­nie

Die HKP-Richt­li­nie zielt darauf ab, die ausrei­chende, zweck­mä­ßige, notwen­dige und wirtschaft­li­che Verord­nung der Maßnah­men zur häusli­chen Kranken­pflege unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein anerkann­ten Standes der Wissen­schaft zu ermög­li­chen. Diese Maßgabe normiert zugleich die sektoren­über­grei­fen­den Quali­täts­an­for­de­run­gen und sorgt damit für die leistungs­er­brin­ger­recht­li­che Sicher­heit im tägli­chen Behand­lungs­ge­sche­hen.

Als Gegen­stand der Quali­täts­si­che­rung kann die HKP-Richt­li­nie jedoch nicht nur das Recht der Leistungs­er­brin­gung betref­fen, sondern sie kann theore­tisch auch Bestand­teil des Haftungs­rechts sein, wenn die Unter­schrei­tung der gebote­nen Leistungs­qua­li­tät ursäch­lich für den Eintritt eines gesund­heit­li­chen Schadens beim Patien­ten gewor­den ist. Eine solche Verlet­zung fachli­cher Standards kann zudem auch von straf­recht­li­cher Relevanz sein und vergü­tungs­recht­li­che Auswir­kun­gen nach sich ziehen, wenn das Verhält­nis von Quali­tät und Wirtschaft­lich­keit ins Ungleich­ge­wicht gerät.

Die Inhalte der HKP-Richt­li­nie adres­sie­ren zuvor­derst die im ambulan­ten Versor­gungs­ge­sche­hen tätigen Vertrags­ärzte, ambulan­ten Pflege­dienste und Wundzen­tren. Denkbar ist jedoch auch, dass die festge­leg­ten Quali­täts­pa­ra­me­ter auf andere Sekto­ren ausstrah­len (Arztpra­xis, statio­näre Pflege und Kranken­haus).

#3: Flankie­rende Rahmen­be­din­gun­gen zur HKP-Richt­li­nie

Die Erbrin­gung der häusli­chen Kranken­pflege wird in gemein­sa­mer Selbst­ver­wal­tung gesteu­ert. Der Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen und die für die Wahrneh­mung von Inter­es­sen der Pflege­dienste maßgeb­li­chen Spitzen­or­ga­ni­sa­tio­nen auf Bundebene geben mit binden­der Wirkung für die Kranken­kas­sen Rahmen­emp­feh­lun­gen für die einheit­li­che und flächen­de­ckende Versor­gung mit häusli­cher Kranken­pflege ab.

Diese begrün­den den Inhalt des Sachleis­tungs­an­spruchs der Versi­cher­ten und erheben Krite­rien zur Bestim­mung der Leistungs­qua­li­tät. Neben allge­mei­nen Regelun­gen für die häusli­che Kranken­pflege enthal­ten die Rahmen­be­din­gun­gen in diesem Sinne auch diffe­ren­zierte Anfor­de­run­gen an die Versor­gung von Patien­ten mit chroni­schen und schwer heilen­den Wunden (siehe: § 6 der Rahmen­emp­feh­lun­gen).

#4: Quali­täts­in­itia­tive für die Versor­gung chroni­scher Wunden

Seit dem 1. Oktober 2020 ist angestrebt, dass chroni­sche und schwer heilende Wunden im Sinne der Leistungs­zif­fer 31a der HKP-Richt­li­nie nur noch von spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­gern versorgt werden sollen.

Ein derart spezia­li­sier­ter Pflege­dienst oder eine spezia­li­sierte Einrich­tung zur Wundver­sor­gung (Wundzen­trum) benötigt einen Versor­gungs­ver­trag, in dem sie sich verpflich­tet bestimmte perso­nelle, fachli­che, organi­sa­to­ri­sche und sachli­che Voraus­set­zun­gen sicher­zu­stel­len.

Die Wundzen­tren haben darüber hinaus die folgen­den zusätz­li­chen struk­tu­relle Mindest­vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len:

  • In sich geschlos­sene und gewerb­lich nutzbare Geschäfts­räume mit eigen­stän­di­gem Telefon­an­schluss (nicht allein Mobil­funk).
  • Die Räumlich­kei­ten müssen septi­sche und asepti­sche Anforderungen/Voraussetzungen erfül­len.
  • Die Empfeh­lun­gen zur Hygiene- und Infek­ti­ons­prä­ven­tion des RKI und entspre­chende Empfeh­lun­gen der Fachge­sell­schaf­ten sind anzuwen­den.
  • Die medizi­nisch-pflege­ri­sche Ausstat­tung muss den techni­schen und medizi­ni­schen Standards entspre­chen.

Eine detail­lierte Beschrei­bung sämtli­cher Anfor­de­run­gen steht auf Rechts­de­pe­sche Online zur Verfü­gung.

#5: Ambulant vor statio­när

Die Versor­gung chroni­scher Wunden soll vorran­gig in der Häuslich­keit der Patien­ten durch spezia­li­sierte Leistungs­er­brin­ger zur Versor­gung von chroni­schen und schwer heilen­den Wunden erfol­gen.

Nur wenn die Komple­xi­tät der Wundver­sor­gung oder die Gegeben­hei­ten im Haushalt des Versi­cher­ten eine ambulante Versor­gung nicht zulas­sen, kann diese auch in einer spezia­li­sier­ten Einrich­tung zur Wundver­sor­gung (Wundzen­tren) erfol­gen. Dies muss aus der Verord­nung hervor­ge­hen.

Die Abrech­nung der Versor­gung nach der Leistungs­zif­fer 31a ist derzeit noch vom Verhand­lungs­ge­schick der handeln­den Proto­go­nis­ten oder der sie bei den Verhand­lun­gen vertre­ten­den Verbän­den abhän­gig.

Was bedeu­tet dies nun für die Pflege?

Die Häusli­che Kranken­pflege-Richt­li­nie legt fest, welche Leistun­gen unter welchen Voraus­set­zun­gen von den Kranken­kas­sen in der ambulan­ten Versor­gung übernom­men werden. Für die Pflege bedeu­tet dies, dass die aufge­führ­ten pflege­ri­schen Maßnah­men und Leistun­gen von den Kranken­kas­sen finan­ziert werden können, wenn sie ärztli­cher­seits verord­net wurden und die Voraus­set­zun­gen der Richt­li­nie erfüllt sind.

Bei der Versor­gung chroni­scher Wunden setzt die HKP-Richt­li­nie im Zusam­men­spiel mit den Rahmen­emp­feh­lun­gen des GKV-Spitzen­ver­ban­des darauf, dass chroni­sche und schwer heilende Wunden bevor­zugt von spezia­li­sier­ten Pflege­diens­ten oder Wundzen­tren erbracht werden. Zur Zulas­sung als spezia­li­sier­ter Leistungs­er­brin­ger sind bestimmte Eignungs­an­for­de­run­gen erfor­der­lich. Diese sind in § 6 der Rahmen­emp­feh­lun­gen festge­legt. Nicht spezia­li­sierte Pflege­dienste sollen die Versor­gung von chroni­schen und schwer heilen­den Wunden nur noch dann erbrin­gen, wenn kein auf die Versor­gung von chroni­schen und schwer heilen­den Wunden spezia­li­sier­ter Pflege­dienst die Versor­gung überneh­men kann.