1. Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit erlaubt
Die Aufnahme eines Nebenjobs fällt unter die Berufsfreiheit. Ein Nebenjob ist allgemein eine berufliche Tätigkeit, die zusätzlich zu einem Hauptberuf ausgeübt wird. Der Nebenjob wird durch das Grundgesetz mit dem Recht auf Berufsfreiheit nach Paragraph 12 Absatz 1 GG gedeckt.
2. Meldung des Nebenjobs beim Hauptarbeitgeber
Eine Anzeigepflicht des Nebenjobs ist je nach Arbeitsvertrag geregelt. Der Hauptarbeitgeber sollte entsprechend informiert werden, am besten schriftlich. Auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht, kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.
3. Welcher Nebenjob kann es sein?
Eine immer zu beachtende Grenze ist das Wettbewerbsverbot. Als Arbeitnehmer darf man dem eigenen Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, so zum Beispiel die Kunden mit einem eigenen Angebot abwerben. Dies gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch nach bereits ausgesprochener Kündigung. Welcher Nebenjob für die Pflegeberufe bei welchem zweiten Arbeitgeber (z.B. Zeitarbeit) ohne Probleme zugelassen werden, ist je von Klinik und Seniorenheim unterschiedlich geregelt.
Dass es bei dieser Frage ggf. auch um eine Einzelfallbetrachtung gehen kann, zeigt ein alter Fall aus der Pflege, der erst vom Bundesarbeitsgericht endgültig entschieden wurde: Der Wunsch eines Krankenpflegers im Nebenjob als Bestatter tätig zu sein, wurde vom Bundesarbeitsgericht für unzulässig erklärt, weil dadurch „berechtigte“ Interesse des Krankenhauses erheblich beeinträchtigt würden, da ein solcher Zweitjob zu „Irritationen“ bei den Patienten führen könnte.
4. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit ist zu beachten
Laut Arbeitszeitschutzgesetz darf man regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, Hauptarbeit und Nebenjob bzw. Nebenjobs sollen insgesamt diese Grenze nicht dauernd überschreiten.
5. Bei der Wahl eines Nebenjobs ist es für den Verdienst wichtig, welche Vertragsform dafür vereinbart wird
Beim Minijob ist bisher die monatliche 450 €-Zuverdienstgrenze zu beachten. Die soll ab dem 1. Oktober 2022 erhöht werden auf 520 €. Auch möglich: Selbstständigkeit, Honorartätigkeit oder Teilzeit-Vertrag ebenso wie ehrenamtliche Tätigkeit ggf. mit Aufwandspauschale. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten bei der Einschätzung des zu erzielenden Stundenlohns unbedingt berücksichtigt werden.
Quelle: Uta Kannengießer, avanti GmbH