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Nebenjob
Neben­job: Die Aufnahme fällt unter Berufs­frei­heit Bild: Pixabay

1. Grund­sätz­lich ist eine Neben­tä­tig­keit erlaubt

Die Aufnahme eines Neben­jobs fällt unter die Berufs­frei­heit. Ein Neben­job ist allge­mein eine beruf­li­che Tätig­keit, die zusätz­lich zu einem Haupt­be­ruf ausge­übt wird. Der Neben­job wird durch das Grund­ge­setz mit dem Recht auf Berufs­frei­heit nach Paragraph 12 Absatz 1 GG gedeckt.

2. Meldung des Neben­jobs beim Haupt­ar­beit­ge­ber

Eine Anzei­ge­pflicht des Neben­jobs ist je nach Arbeits­ver­trag geregelt. Der Haupt­ar­beit­ge­ber sollte entspre­chend infor­miert werden, am besten schrift­lich. Auch wenn es nicht ausdrück­lich im Vertrag steht, kann es sinnvoll sein, den Arbeit­ge­ber davon in Kennt­nis zu setzen.

3. Welcher Neben­job kann es sein?

Eine immer zu beach­tende Grenze ist das Wettbe­werbs­ver­bot. Als Arbeit­neh­mer darf man dem eigenen Arbeit­ge­ber keine Konkur­renz machen, so zum Beispiel die Kunden mit einem eigenen Angebot abwer­ben. Dies gilt für die gesamte Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses, auch nach bereits ausge­spro­che­ner Kündi­gung. Welcher Neben­job für die Pflege­be­rufe bei welchem zweiten Arbeit­ge­ber (z.B. Zeitar­beit) ohne Probleme zugelas­sen werden, ist je von Klinik und Senio­ren­heim unter­schied­lich geregelt.

Dass es bei dieser Frage ggf. auch um eine Einzel­fall­be­trach­tung gehen kann, zeigt ein alter Fall aus der Pflege, der erst vom Bundes­ar­beits­ge­richt endgül­tig entschie­den wurde: Der Wunsch eines Kranken­pfle­gers im Neben­job als Bestat­ter tätig zu sein, wurde vom Bundes­ar­beits­ge­richt für unzuläs­sig erklärt, weil dadurch „berech­tigte“ Inter­esse des Kranken­hau­ses erheb­lich beein­träch­tigt würden, da ein solcher Zweit­job zu „Irrita­tio­nen“ bei den Patien­ten führen könnte.

4. Die gesetz­li­che Wochen­ar­beits­zeit ist zu beach­ten

Laut Arbeits­zeit­schutz­ge­setz darf man regel­mä­ßig nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbei­ten, Haupt­ar­beit und Neben­job bzw. Neben­jobs sollen insge­samt diese Grenze nicht dauernd überschrei­ten.

5. Bei der Wahl eines Neben­jobs ist es für den Verdienst wichtig, welche Vertrags­form dafür verein­bart wird

Beim Minijob ist bisher die monat­li­che 450 €-Zuver­dienst­grenze zu beach­ten. Die soll ab dem 1. Oktober 2022 erhöht werden auf 520 €. Auch möglich: Selbst­stän­dig­keit, Honorar­tä­tig­keit oder Teilzeit-Vertrag ebenso wie ehren­amt­li­che Tätig­keit ggf. mit Aufwands­pau­schale. Steuer­li­che und sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fragen sollten bei der Einschät­zung des zu erzie­len­den Stunden­lohns unbedingt berück­sich­tigt werden.

Quelle: Uta Kannen­gie­ßer, avanti GmbH