#1: Was ist Nachtschicht?
Der Gesetzgeber definiert Arbeit, die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfindet, als Nachtarbeit. Diese Regelung gilt für ambulante Pflegedienste und private Einrichtungen. Bei Beschäftigten, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt, beginnt die Nachtarbeit schon ab 21 Uhr und geht ebenfalls bis sechs Uhr morgens.
#2: Ist Bereitschaft auch Dienst?
Hier wird zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden. Der wesentliche Unterschied ist dabei, dass man sich während des Bereitschaftsdienstes am Arbeitsplatz aufhalten muss. Während der Rufbereitschaft dagegen kann man den Aufenthaltsort frei wählen, muss sich allerdings bereit halten, bei Bedarf die Arbeit anzutreten. Dementsprechend gilt die Rufbereitschaft auch nicht als Arbeitszeit. Sollte man allerdings während der Rufbereitschaft zum Dienst gerufen werden, hat das Einfluss auf die Ruhezeiten bis zum nächsten Schichtbeginn.
#3: Kann man Nachtschicht ablehnen?
Leider nein. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Nachtschicht schädlich für die Gesundheit ist und zum Beispiel Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und psychische Krankheiten verursachen kann. Allerdings ist ohne den Schichtdienst eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Patienten nicht machbar. Deshalb haben Pflegekräfte nicht das individuelle Recht, Nachtarbeit pauschal abzulehnen.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Eine Pflegekraft, die Kinder unter 12 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige versorgen muss, hat Anspruch auf Versetzung in den Tagdienst. Auch die Gefährdung der eigenen Gesundheit durch eine Fortsetzung des Nachtdienst ist ein Grund für die Befreiung vom Nachtdienst. Der Arbeitgeber kann jedoch auf den Nachtdienst bestehen, wenn aus dringenden betrieblichen Gründen kein geeigneter Arbeitsplatz im Tagdienst zur Verfügung gestellt werden kann.
#4: Haben Pflegende einen Anspruch auf Zuschläge für den Nachtdienst?
Die gesundheitlichen Nachteile der Nachtarbeit sollen durch eine entsprechend höhere Vergütung ausgeglichen werden. Allerdings besteht nicht automatisch ein Anspruch auf den Nachtzuschlag. Den bekommen nur solche Pflegekräfte, die mindestens zwei Stunden in der als Nachtarbeit definierten Zeitspanne arbeiten und dann auch nur für die Arbeitsstunden, die in dieser Zeit anfallen.
Alternativ kann der Arbeitgeber aber auch eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage anbieten. Bei Tarifverträgen gelten die dort festgelegten Bestimmungen.
#5: Wie ist der Personalschlüssel?
Dieser ist leider nicht einheitlich geregelt, so dass jedes Bundesland eigene Regelungen hat. Dabei haben viele Bundesländer keinen einheitlichen Personalschlüssel. In Krankenhäusern liegt dabei das Verhältnis von Pflegenden zu Patienten im Nachtdienst zwischen 1:3,5 (Intensiv) und 1:20 (Geriatrie). In Pflegeheimen ist es allerdings keine Seltenheit, dass eine Pflegefachkraft nachts für 40 und mehr Patienten zuständig ist.