Nachtschicht
Auf Station mitten in der Nacht Bild: Sudok1/Dreamstime.com

#1: Was ist Nacht­schicht?

Der Gesetz­ge­ber definiert Arbeit, die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr statt­fin­det, als Nacht­ar­beit. Diese Regelung gilt für ambulante Pflege­dienste und private Einrich­tun­gen. Bei Beschäf­tig­ten, für die der Tarif­ver­trag des öffent­li­chen Diens­tes gilt, beginnt die Nacht­ar­beit schon ab 21 Uhr und geht ebenfalls bis sechs Uhr morgens.

#2: Ist Bereit­schaft auch Dienst?

Hier wird zwischen Bereit­schafts­dienst und Rufbe­reit­schaft unter­schie­den. Der wesent­li­che Unter­schied ist dabei, dass man sich während des Bereit­schafts­diens­tes am Arbeits­platz aufhal­ten muss. Während der Rufbe­reit­schaft dagegen kann man den Aufent­halts­ort frei wählen, muss sich aller­dings bereit halten, bei Bedarf die Arbeit anzutre­ten. Dementspre­chend gilt die Rufbe­reit­schaft auch nicht als Arbeits­zeit. Sollte man aller­dings während der Rufbe­reit­schaft zum Dienst gerufen werden, hat das Einfluss auf die Ruhezei­ten bis zum nächs­ten Schicht­be­ginn.

#3: Kann man Nacht­schicht ableh­nen?

Leider nein. Zwar ist allge­mein anerkannt, dass Nacht­schicht schäd­lich für die Gesund­heit ist und zum Beispiel Schlaf­stö­run­gen, Appetit­lo­sig­keit und psychi­sche Krank­hei­ten verur­sa­chen kann. Aller­dings ist ohne den Schicht­dienst eine Rund-um-die-Uhr-Betreu­ung der Patien­ten nicht machbar. Deshalb haben Pflege­kräfte nicht das indivi­du­elle Recht, Nacht­ar­beit pauschal abzuleh­nen.

Aller­dings gibt es Ausnah­men. Eine Pflege­kraft, die Kinder unter 12 Jahren oder pflege­be­dürf­tige Angehö­rige versor­gen muss, hat Anspruch auf Verset­zung in den Tagdienst. Auch die Gefähr­dung der eigenen Gesund­heit durch eine Fortset­zung des Nacht­dienst ist ein Grund für die Befrei­ung vom Nacht­dienst. Der Arbeit­ge­ber kann jedoch auf den Nacht­dienst bestehen, wenn aus dringen­den betrieb­li­chen Gründen kein geeig­ne­ter Arbeits­platz im Tagdienst zur Verfü­gung gestellt werden kann.

#4: Haben Pflegende einen Anspruch auf Zuschläge für den Nacht­dienst?

Die gesund­heit­li­chen Nachteile der Nacht­ar­beit sollen durch eine entspre­chend höhere Vergü­tung ausge­gli­chen werden. Aller­dings besteht nicht automa­tisch ein Anspruch auf den Nacht­zu­schlag. Den bekom­men nur solche Pflege­kräfte, die mindes­tens zwei Stunden in der als Nacht­ar­beit definier­ten Zeitspanne arbei­ten und dann auch nur für die Arbeits­stun­den, die in dieser Zeit anfal­len.

Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber aber auch eine angemes­sene Anzahl bezahl­ter freier Tage anbie­ten. Bei Tarif­ver­trä­gen gelten die dort festge­leg­ten Bestim­mun­gen.

#5: Wie ist der Perso­nal­schlüs­sel?

Dieser ist leider nicht einheit­lich geregelt, so dass jedes Bundes­land eigene Regelun­gen hat. Dabei haben viele Bundes­län­der keinen einheit­li­chen Perso­nal­schlüs­sel. In Kranken­häu­sern liegt dabei das Verhält­nis von Pflegen­den zu Patien­ten im Nacht­dienst zwischen 1:3,5 (Inten­siv) und 1:20 (Geria­trie). In Pflege­hei­men ist es aller­dings keine Selten­heit, dass eine Pflege­fach­kraft nachts für 40 und mehr Patien­ten zustän­dig ist.