Wer Cannabis konsumiert, muss sich darüber im Klaren sein, dass die Auswirkungen erheblichen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben: Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt, rote Ampeln werden nicht erkannt und Fußgänger nicht wahrgenommen. Die Regeln für den psychoaktiven Wirkstoff THC im Blut sind für den Straßenverkehr daher sehr streng und die Strafen vergleichsweise hoch.
Im Unterschied zur Fahreignung geht es bei der Fahrtüchtigkeit um die Fähigkeit zum Führen eines Autos in einer konkreten Situation. Die Untersuchung der Fahrtüchtigkeit kann sich auf bereits vorgenommene Fahrten beziehen. Das ist für Straßenverkehrsdelikte und bei Fahrverboten relevant. Sie kann aber auch die künftige generelle Fahreignung beachten.
Hat die Fahrerlaubnisbehörde vermehrt Bedenken an der generellen Fahreignung von Betroffenen, kann sie ein ärztliches Gutachten anfordern. Nach straf- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Strafgesetzbuch und Fahrerlaubnisverordnung) kann auf Basis dieses Gutachtens schließlich die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Aktuelle Regeln von Cannabis im Straßenverkehr
Aktuell gibt es noch keine Grenzwert-Regelung für Cannabis. Faktisch gilt also eine Null-Toleranz-Grenze. Häufig wird jedoch ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut angewendet (Ausnahme Bayern mit 2,0 Nanogramm). Dieser Wert ist sehr gering und wird meist noch einige Tage nach dem Konsum überschritten, auch dann, wenn keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mehr festzustellen ist.
Die Höhe der Strafe richtet sich danach, wie oft eine Person schon mit Drogen im Straßenverkehr erwischt wurde:
- 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, einen Monat Fahrverbot
- 2. Mal: 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
- 3. Mal: 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
Meist kommt noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hinzu, bei der die Fahreignung geprüft wird – nur bei Bestehen dieser erhalten Betroffene den Führerschein zurück. Liegen Anzeichen von Fahrunsicherheit vor oder ist es zu einem Unfall gekommen, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Wird durch das ärztliche Gutachten ein dauerhafter Cannabiskonsum festgestellt, gibt es Zweifel an der generellen Fahreignung der Person und die Fahrerlaubnis wird entzogen – auch ohne zusätzliche Vergehen.
Ärztlich verordneter Cannabis-Konsum
Doch Cannabis ist nicht nur Genussmittel. Bei Schmerztherapie oder schweren psychischen Erkrankungen kann die Ärztin oder der Arzt auch eine Dauerbehandlung in Form von Cannabis-Blüten oder Extrakten verschreiben. Betroffene erhalten zwar einen Patientenpass, der einen Hinweis auf die Fahrtauglichkeit enthält und verhindert, dass Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Ein Freifahrtschein ist der jedoch nicht. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn folgende fünf Punkte erfüllt sind:
#1: Cannabis-Konsum nach ärztlicher Verordnung
Das Cannabis muss zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen werden. Die Angaben zur Verschreibung muss die Art des Medikaments beziehungsweise die Sorte der Blüte enthalten. Zudem müssen die Häufigkeit der Einnahme, die Menge und genaue Dosierungsanweisungen enthalten sein.
Die Dosierungen müssen eingehalten werden und das Cannabis darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Neben den ärztlich verschriebenen Cannabis-Blüten oder Extrakten darf zudem keine weitere Form von THC (illegal erworben oder durch eigenen Anbau) eingenommen werden.
#2: Die Einnahme wird ärztlich überwacht
Wer unter Dauerbehandlung von medizinischem Cannabis steht, muss seinen Konsum regelmäßig ärztlich überwachen lassen. Die Überwachung muss dabei von der Ärztin oder dem Arzt unternommen werden, die oder der die Behandlung mit Medizinal-Cannabis verschrieben hat.
Schließlich müssen sie beurteilen, ob weiterhin neue Rezepte für Medizinal-Cannabis ausgestellt werden können. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie auch wissen, dass es ordnungsgemäß eingenommen wird. Eine regelmäßige Selbstauskunft der Betroffenen reicht hierbei nicht. Es müssen darüber hinaus weitere medizinische Maßnahmen getroffen werden.
#3: Keine dauerhaften Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit
Cannabis hat erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, der Person, die es einnimmt. Es sind somit regelmäßig die Grundvoraussetzungen für eine sichere Verkehrsteilnahme zu testen. Die Leistungsdimensionen orientieren sich an Anlage 5 Nummer 2 der FeV. Demnach müssen Verkehrsteilnehmende gewisse Anforderungen in Bezug auf Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen.
Werden Befunde in dieser Hinsicht entdeckt, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistungsbeeinträchtigungen auf die Dauermedikation zurückzuführen sind.
#4: Die Symptomatik hat keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung
Bezieht sich auf die Grunderkrankung, die durch das Medizinal-Cannabis behandelt werden soll und die damit vorliegende Symptomatik. Diese darf nicht dazu geeignet sein, eine sichere Verkehrsteilnahme zu beeinträchtigen.
Sollte eine Erkrankung also mit gewissen Beeinträchtigungen verbunden sein, die dazu führen, dass ein Fahrzeug nicht sicher im Straßenverkehr geführt werden kann, ist die betroffene Person nicht geeignet am Straßenverkehr teilzunehmen. Zu beachten sind auch hierbei die oben genannten Anforderungen an Verkehrsteilnehmende.
#5: Betroffene nehmen nicht mit geminderter Fahrsicherheit am Straßenverkehr teil
Sollte es durch die Medikation zur Einschränkung der Fahrsicherheit kommen, muss der Betroffenen in diesen Situationen das Auto stehen lassen. Zentral ist hierbei die ärztliche Aufklärung über die Beeinträchtigungen, die bei einer Behandlung mit Cannabis auftreten können.
Stellt die Ärztin oder der Arzt jedoch fest, dass Betroffene die Weisungen und Räte ignorieren und es zu erwarten ist, dass sie in Situationen, in denen sie aufgrund der Medikation nicht fahrtüchtig sind, trotzdem am Straßenverkehr teilnehmen, kann dies der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden.