Cannabis
Canna­bis

Wer Canna­bis konsu­miert, muss sich darüber im Klaren sein, dass die Auswir­kun­gen erheb­li­chen Einfluss auf die Fahrtüch­tig­keit haben: Geschwin­dig­kei­ten werden falsch einge­schätzt, rote Ampeln werden nicht erkannt und Fußgän­ger nicht wahrge­nom­men. Die Regeln für den psycho­ak­ti­ven Wirkstoff THC im Blut sind für den Straßen­ver­kehr daher sehr streng und die Strafen vergleichs­weise hoch.

Im Unter­schied zur Fahreig­nung geht es bei der Fahrtüch­tig­keit um die Fähig­keit zum Führen eines Autos in einer konkre­ten Situa­tion. Die Unter­su­chung der Fahrtüch­tig­keit kann sich auf bereits vorge­nom­mene Fahrten bezie­hen. Das ist für Straßen­ver­kehrs­de­likte und bei Fahrver­bo­ten relevant. Sie kann aber auch die künftige generelle Fahreig­nung beach­ten.

Hat die Fahrerlaub­nis­be­hörde vermehrt Beden­ken an der generel­len Fahreig­nung von Betrof­fe­nen, kann sie ein ärztli­ches Gutach­ten anfor­dern. Nach straf- und straßen­ver­kehrs­recht­li­chen Vorschrif­ten (Straf­ge­setz­buch und Fahrerlaub­nis­ver­ord­nung) kann auf Basis dieses Gutach­tens schließ­lich die Fahrerlaub­nis entzo­gen werden.

Aktuelle Regeln von Canna­bis im Straßen­ver­kehr

Aktuell gibt es noch keine Grenz­wert-Regelung für Canna­bis. Faktisch gilt also eine Null-Toleranz-Grenze. Häufig wird jedoch ein Grenz­wert von 1,0 Nanogramm pro Milli­li­ter Blut angewen­det (Ausnahme Bayern mit 2,0 Nanogramm). Dieser Wert ist sehr gering und wird meist noch einige Tage nach dem Konsum überschrit­ten, auch dann, wenn keine Beein­träch­ti­gung der Fahrtüch­tig­keit mehr festzu­stel­len ist.

Die Höhe der Strafe richtet sich danach, wie oft eine Person schon mit Drogen im Straßen­ver­kehr erwischt wurde:

  • 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flens­burg, einen Monat Fahrver­bot
  • 2. Mal: 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flens­burg, drei Monate Fahrver­bot
  • 3. Mal: 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flens­burg, drei Monate Fahrver­bot

Meist kommt noch eine medizi­nisch-psycho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU) hinzu, bei der die Fahreig­nung geprüft wird – nur bei Bestehen dieser erhal­ten Betrof­fene den Führer­schein zurück. Liegen Anzei­chen von Fahrun­si­cher­heit vor oder ist es zu einem Unfall gekom­men, drohen straf­recht­li­che Konse­quen­zen.

Wird durch das ärztli­che Gutach­ten ein dauer­haf­ter Canna­bis­kon­sum festge­stellt, gibt es Zweifel an der generel­len Fahreig­nung der Person und die Fahrerlaub­nis wird entzo­gen – auch ohne zusätz­li­che Verge­hen.

Ärztlich verord­ne­ter Canna­bis-Konsum

Doch Canna­bis ist nicht nur Genuss­mit­tel. Bei Schmerz­the­ra­pie oder schwe­ren psychi­schen Erkran­kun­gen kann die Ärztin oder der Arzt auch eine Dauer­be­hand­lung in Form von Canna­bis-Blüten oder Extrak­ten verschrei­ben. Betrof­fene erhal­ten zwar einen Patien­ten­pass, der einen Hinweis auf die Fahrtaug­lich­keit enthält und verhin­dert, dass Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren einge­lei­tet werden.

Ein Freifahrt­schein ist der jedoch nicht. Eine Dauer­be­hand­lung mit Medizi­nal-Canna­bis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreig­nung, wenn folgende fünf Punkte erfüllt sind:

#1: Canna­bis-Konsum nach ärztli­cher Verord­nung

Das Canna­bis muss zuver­läs­sig nach ärztli­cher Verord­nung einge­nom­men werden. Die Angaben zur Verschrei­bung muss die Art des Medika­ments bezie­hungs­weise die Sorte der Blüte enthal­ten. Zudem müssen die Häufig­keit der Einnahme, die Menge und genaue Dosie­rungs­an­wei­sun­gen enthal­ten sein.

Die Dosie­run­gen müssen einge­hal­ten werden und das Canna­bis darf nicht missbräuch­lich verwen­det werden. Neben den ärztlich verschrie­be­nen Canna­bis-Blüten oder Extrak­ten darf zudem keine weitere Form von THC (illegal erwor­ben oder durch eigenen Anbau) einge­nom­men werden.

#2: Die Einnahme wird ärztlich überwacht

Wer unter Dauer­be­hand­lung von medizi­ni­schem Canna­bis steht, muss seinen Konsum regel­mä­ßig ärztlich überwa­chen lassen. Die Überwa­chung muss dabei von der Ärztin oder dem Arzt unter­nom­men werden, die oder der die Behand­lung mit Medizi­nal-Canna­bis verschrie­ben hat.

Schließ­lich müssen sie beurtei­len, ob weiter­hin neue Rezepte für Medizi­nal-Canna­bis ausge­stellt werden können. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie auch wissen, dass es ordnungs­ge­mäß einge­nom­men wird. Eine regel­mä­ßige Selbst­aus­kunft der Betrof­fe­nen reicht hierbei nicht. Es müssen darüber hinaus weitere medizi­ni­sche Maßnah­men getrof­fen werden.

#3: Keine dauer­haf­ten Auswir­kun­gen auf Leistungs­fä­hig­keit

Canna­bis hat erheb­li­che Auswir­kun­gen auf die Leistungs­fä­hig­keit, der Person, die es einnimmt. Es sind somit regel­mä­ßig die Grund­vor­aus­set­zun­gen für eine sichere Verkehrs­teil­nahme zu testen. Die Leistungs­di­men­sio­nen orien­tie­ren sich an Anlage 5 Nummer 2 der FeV. Demnach müssen Verkehrs­teil­neh­mende gewisse Anfor­de­run­gen in Bezug auf Belast­bar­keit, Orien­tie­rungs­leis­tung, Konzen­tra­ti­ons­leis­tung, Aufmerk­sam­keits­leis­tung und Reakti­ons­fä­hig­keit erfül­len.

Werden Befunde in dieser Hinsicht entdeckt, kann davon ausge­gan­gen werden, dass die Leistungs­be­ein­träch­ti­gun­gen auf die Dauer­me­di­ka­tion zurück­zu­füh­ren sind.

#4: Die Sympto­ma­tik hat keine verkehrs­me­di­zi­nisch relevante Ausprä­gung

Bezieht sich auf die Grund­er­kran­kung, die durch das Medizi­nal-Canna­bis behan­delt werden soll und die damit vorlie­gende Sympto­ma­tik. Diese darf nicht dazu geeig­net sein, eine sichere Verkehrs­teil­nahme zu beein­träch­ti­gen.

Sollte eine Erkran­kung also mit gewis­sen Beein­träch­ti­gun­gen verbun­den sein, die dazu führen, dass ein Fahrzeug nicht sicher im Straßen­ver­kehr geführt werden kann, ist die betrof­fene Person nicht geeig­net am Straßen­ver­kehr teilzu­neh­men. Zu beach­ten sind auch hierbei die oben genann­ten Anfor­de­run­gen an Verkehrs­teil­neh­mende.

#5: Betrof­fene nehmen nicht mit gemin­der­ter Fahrsi­cher­heit am Straßen­ver­kehr teil

Sollte es durch die Medika­tion zur Einschrän­kung der Fahrsi­cher­heit kommen, muss der Betrof­fe­nen in diesen Situa­tio­nen das Auto stehen lassen. Zentral ist hierbei die ärztli­che Aufklä­rung über die Beein­träch­ti­gun­gen, die bei einer Behand­lung mit Canna­bis auftre­ten können.

Stellt die Ärztin oder der Arzt jedoch fest, dass Betrof­fene die Weisun­gen und Räte ignorie­ren und es zu erwar­ten ist, dass sie in Situa­tio­nen, in denen sie aufgrund der Medika­tion nicht fahrtüch­tig sind, trotz­dem am Straßen­ver­kehr teilneh­men, kann dies der Fahrerlaub­nis­be­hörde mitge­teilt werden.