#1: Hat jeder Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat man immer einen Anspruch auf ein Zeugnis. Der Mitarbeiter kann dabei selbst zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis wählen. Das einfache Arbeitszeugnis enthält dabei lediglich die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie die Art und Dauer der Beschäftigung, während das qualifizierte Arbeitszeugnis darüber hinaus noch Ausführungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beinhaltet.
Das Arbeitszeugnis muss in schriftlicher Form erteilt werden. Ein elektronisches Zeugnis reicht nicht. Es muss auf Geschäftspapier ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber dieses im Geschäftsverkehr verwendet. Das Anschriftenfeld sollte freigelassen werden. Das Arbeitszeugnis muss in Maschinenschrift verfasst und vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter mit dokumentenechtem Stift unterschrieben sein.
#2: Was muss das Arbeitszeugnis beinhalten?
Das einfache Zeugnis enthält folgende Angaben:
- Ort
- Datum (entspricht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- Überschrift
- Kurze Einleitung
- Beschreibung der Position und Aufgabenbereiche
- Branche und Tätigkeiten des Arbeitsgebers
- Schlusssatz
Beim qualifizierten Zeugnis kommen noch dazu:
- Fachwissen und ‑kenntnisse
- Aufgabenbereiche und Kompetenzen
- Weiterbildungen
- Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
- Belastbarkeit und Stressresistenz
- Sozialverhalten und Teamfähigkeit
- Flexibilität
- Zuverlässigkeit
- Eigenverantwortung
- Wertigkeit der Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse
- Gesamtleistung
- Führungsverantwortung (betrifft nur Führungskräfte)
Beim qualifizierten Zeugnis gibt es außerdem eine gebräuchliche Gliederung, die inzwischen weitgehend standardisiert ist. Sie sieht folgendermaßen aus:
- Überschrift: Arbeitszeugnis bzw. Zwischen‑, Ausbildungs- oder Praktikantenzeugnis
- Eingangsformel: Angaben zur Person, Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Aufgabenbeschreibung: Tätigkeitsbeschreibung, hierarchische Position, Kompetenzen,
- Verantwortung
- Leistungsbeurteilung: Motivation, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg,
- Führungsleistung (bei Führungskräften)
- Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten etc.
- Schlussformel: eventuell Dank und Zukunftswünsche (hierauf besteht kein Anspruch),
- Austellungsort und ‑datum, Unterschrift
#3: Was darf nicht ins Zeugnis?
Grundsätzlich muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen. Das heißt, der Mitarbeiter darf nicht in unzureichender Weise dargestellt werden. Auch Details wie Krankmeldungen oder Betriebsratstätigkeiten sind tabu. Des Weiteren darf das Zeugnis keine Vermutungen enthalten. Anschuldigungen und Abmahnungen dürfen ebenfalls nicht auftauchen. Auch der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht genannt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat das ausdrücklich verlangt.
#4: Die Noten: Was bedeuten die Beurteilungen?
Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht negativ beurteilen. Allerdings soll das Zeugnis gleichzeitig der Wahrheit entsprechend, woraus sich ein gewisses Konfliktpotential ergibt. Deshalb gibt es bestimmte Formulierungen, die allgemein verwendet werden, um die Arbeitsleistung zu beurteilen. In Schulnoten übersetzt bedeuten sie
- stets zu unserer vollsten Zufriedenheit: sehr gut
- stets zu unserer vollen Zufriedenheit: gut
- zu unserer vollen Zufriedenheit: befriedigend
- zu unserer Zufriedenheit: ausreichend
- im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit: mangelhaft
- zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht/bemüht: ungenügend
#4: Kann ich das Zeugnis anfechten?
Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, Anspruch auf ein besseres Zeugnis zu haben, muss er gegen das Zeugnis klagen. Vor Gericht liegt die Beweislast bei ihm: Er muss – so das Bundesarbeitsgericht – Tatsachen darlegen und beweisen, die eine bessere als durchschnittliche Bewertung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber muss seinerseits eine unterdurchschnittliche Bewertung begründen. Der Durchschnitt ist dabei die Note befriedigend, also „zu unserer vollen Zufriedenheit“. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus nicht verpflichtet, vom Arbeitnehmer gewünschte Formulierungen oder Vorschläge zu übernehmen, es sei denn, diese sind rechtlich geboten.