Einführend gab Rechtsanwalt Dr. Paul Harneit einen Überblick über das Versorgungsstrukturgesetz. Der Spezialist im Vertragsarztrecht verknüpfte instruktiv die sich durch das Gesetz ergebenden Neuerungen mit dem bestehenden System des SGB V. Mit dem Schwerpunkt spezialfachärztlicher Versorgung nach § 116b SGB V befasste sich Rechtsanwalt Dr. Roland Flasbarth. Sowohl die anwesenden Ärzte als auch Vertreter von Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen diskutierten ausführlich die Grenzen und Möglichkeiten des neuen Systems.
Weitere Vorträge behandelten die Ansprüche an forensische Gutachten und deren Behandlung durch Gericht und Schlichtungsstelle: Rechtsanwalt Jörg F. Heynemann erörterte die im anwaltlichen Alltag entstehenden praktischen Probleme bei der Auswertung von Sachverständigengutachten. Er bemängelte, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes häufig nicht nachvollziehbar dargestellt werde. Daneben ist häufig zu beklagen, dass Sachverständige sich nicht mit den an sie gestellten Beweisfragen auseinandersetzen oder den Schwerpunkt ihrer Ausführungen auf Sachverhaltselemente legen, die für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich sind.
Diese Problematik wurde von Hartmut Schneider, Vizepräsident und langjähriger Vorsitzender Richter der Arzthaftungskammer am LG Lübeck, aufgenommen. Er beschrieb, wie er den Versuch unternommen hat, die Kommunikation mit den Sachverständigen zu verbessern, um gleichzeitig die Verfahrensdauer zu begrenzen. Schneider begründete die von ihm angewandte Methode der erstmaligen Anhörung der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich und pries sie als Mittel, das Informationsdefizit auf Seiten des Patienten zu beheben. Diese Auffassung wurde insbesondere von den anwesenden Patientenvertretern nicht geteilt.
Zügigere Umsetzung von Modellvorhaben gefordert
Dr. Rolf Koschorrek wies in seinem Vortrag nachdrücklich darauf hin, dass der Pflegebedarf aufgrund der demografischen Entwicklung erheblich steigen werde und alleine durch Inländer nicht gedeckt werden könnte. Der Obmann der Unionsfraktion im Gesundheitsausschuss des Bundestages würdigte die Bemühungen, für eine bessere Ausbildung im Pflegebereich Sorge zu tragen, vertrat gleichzeitig aber die Auffassung, dass die Pflegeberufe nicht akademisiert werden dürften.
Koschorrek rief den G‑BA auf, Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V zügiger umsetzen zu lassen und weitere Modelle (mit-) zu entwickeln, um die pflegerische Versorgung sektorenüberschreitend effektiver zu gestalten.
Mit der Dogmatik von Haftung und Delegation im Pflegebereich befasste sich Rechtsanwalt Dr. Middendorf aus Hamm, dessen Vortrag von Frau Nadine-Michele Szepan, Leiterin der Abteilung Pflege des AOK Bundesverbandes, bezüglich der Folgen der Heilkunde-Übertragungsrichtlinie ergänzt wurde.
Haftungsfalle Hygine
Am Nachmittag diskutierte Karl-Dieter Möller, ehemals Leiter der ARD-Rechtsredaktion, mit Prof. Dr. Konrad Obermann und Wolfgang Frahm, Vorsitzender Richter am OLG Schleswig, die haftungsrechtliche Problematik im Bereich der Hygiene. Prof. Dr. Obermann hatte zuvor darauf hingewiesen, dass ein Großteil der niedergelassenen Ärzte nach statistischer Erhebung nicht davon ausgeht, optimale Hygieneverhältnisse vorzuhalten, gleichzeitig aber keinen Handlungsbedarf sieht. Diese erstaunliche Grundhaltung findet im geltenden Recht ihre Bestätigung: Der Patient hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Hygieneplan einer Arztpraxis zur Verfügung gestellt wird. Er muss aber beweisen, dass er sich eine Infektion mit einem bestimmten Erreger gerade in dieser Praxis zugezogen hat. Dies wird in den meisten Fällen nicht möglich sein.
Auch am zweiten Tag bleibt der Medizinrechtstag thematisch dicht gepackt
Zu Beginn des 2. Tages diskutierten der Lübecker Rechtsanwalt Dr. Motz sowie Dr. Klug, Geschäftsführer des VIA-Institut für Bildung und Berufe in Nürnberg, die rechtlichen Hintergründe und praktischen Auswirkungen des im April in Kraft getretenen Anerkennungsgesetzes.
Mit „ökonomischen Fehlanreizen“ in Chefarztverträgen setzte sich Stefanie Gehrlein, Justiziarin des Marburger Bundes, auseinander. Sie wies darauf hin, dass eine Einschränkung der Therapiefreiheit zu befürchten sei, wenn Chefärzte mittels Mengensteuerung die Höhe ihres Einkommens bestimmen können (und letztlich auch müssen).
Wunsch und Wirklichkeit barrierefreier Versorgung waren das Thema von Ulrike Eisner, Vertreterin des Vorstandes des Verbands der Ersatzkassen. Obwohl § 17 Absatz 1 Ziffer 4 SGB I bestimmt, dass alle Leistungsträger – also auch Vertragsärzte – darauf hinwirken sollen, dass Dienstleistungen barrierefrei erbracht werden, sieht die Realität häufig anders aus: Es besteht kein Anspruch darauf, dass Praxen barrierefrei gestaltet werden.
Patienterechtegesetz sichert den Status quo
Zum Ende des Medizinrechtstages analysierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Hart, langjähriger Leiter des Instituts für Gesundheits- und Medizinrecht der Universität Bremen, das Patientenrechtegesetz in seiner jetzigen Form. Damit werde immerhin eine Sicherung des Status quo erreicht. Dies könne allerdings dazu führen, dass die Dynamik des Medizinrechts in seiner Entwicklung durch die Rechtsprechung beeinträchtigt werde. Zudem bleibe zu hoffen, dass die Einrichtung eines Patientenentschädigungsfonds nach dem Beispiel Österreichs noch in das Gesetz integriert werde.
Die abschließende Diskussion wurde von Karl-Dieter Möller fachkundig geleitet. Ein Großteil der Teilnehmer tauschte sich auch nach Veranstaltungsende noch zu einzelnen Themenbereichen aus. Insgesamt ein hoch informativer, unterhaltsamer Deutscher Medizinrechtstag, der Gewinn aus dem interdisziplinären Austausch zwischen Medizinern und Juristen gezogen hat.