§ 113c SGB XI
Für Perso­nal­be­mes­sung in vollsta­tio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen liefert § 113c SGB XI bundes­ein­heit­li­che Anhalts­werte. Bild: Desiree Gorges

§ 113c SGB XI schreibt seit dem 1. Juli 2023 bundes­weit einheit­li­che Anhalts­werte für die Perso­nal­be­mes­sung (PeBeM) in vollsta­tio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen fest. Die Werte für diesen gesetz­li­chen Rahmen basie­ren auf einem Forschungs­pro­jekt und richten sich nach der Quali­fi­ka­tion des Perso­nals und Pflege­gra­den. Die Werte sollen erstmals im Jahr 2025 und darauf­hin alle zwei Jahre vom Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium überprüft werden. Aktuell und konkret gelten folgende Werte:

§ 113c SGB XI
Perso­nal­be­mes­sung nach Quali­fi­ka­tion und Pflege­grad gemäß § 113c SGB XI (Stand 27.02.2025) Bild: Desiree Gorges

Die Perso­nal­be­mes­sung nach diesem Paragra­fen ermög­licht Pflege­ein­rich­tun­gen bei den Pflege­satz­ver­ein­ba­run­gen mehr Perso­nal zu verein­ba­ren und somit Entlas­tung zu schaf­fen und Abläufe flexi­bler und zielge­rich­te­ter zu organi­sie­ren.

Gesetz, aber keine Pflicht

Der Perso­nal­ein­satz gemäß § 113c SGB XI ist nicht verpflich­tend. Pflege­ein­rich­tun­gen können ihren Perso­nal­be­stand beibe­hal­ten, sofern Mindest­be­stand und Fachkraft­quote einge­hal­ten werden. Beides ergibt sich wiederum aus den jeweils gelten­den Regelun­gen der Bundes­län­der und Heimauf­sich­ten. In Nordrhein-Westfa­len zum Beispiel müssen gemäß Wohn- und Teilha­be­ge­setz (WTG) „mindes­tens die Hälfte der mit sozia­len bezie­hungs­weise pflege­ri­schen betreu­en­den Tätig­kei­ten beauf­trag­ten Beschäf­tig­ten Fachkräfte sein.“

Wenn mehr Perso­nal benötigt wird als die einheit­li­che Perso­nal­be­mes­sung nach § 113c SGB XI vorsieht, ist dies ebenfalls möglich. Dann greift entwe­der der Bestands­schutz auf Basis bestehen­der Pflege­satz- und Rahmen­ver­ein­ba­run­gen oder es liegen sachli­che Gründe vor, die zum Beispiel die Einhal­tung landes­recht­li­cher Vorga­ben betref­fen. Das kann unter anderem die Anwesen­heit von Fachkräf­ten in der Nacht und am Wochen­ende betref­fen. „Darüber hinaus muss jeder­zeit, auch nachts und an Wochen­en­den, mindes­tens eine zur Leistung des konkre­ten Betreu­ungs­be­dar­fes der Nutze­rin­nen und Nutzer geeig­nete Fachkraft anwesend sein“, heißt es beispiels­weise im WTG des Landes Nordrhein-Westfa­len.

Wie etabliert ist § 113c SGB XI in der Praxis?

Ein Gesetz, das Verbes­se­rung verspricht, aber keine Verpflich­tung darstellt – wie wird es angenom­men? Eine Zwischen­bi­lanz zum ersten „Jahres­tag“ zog zum Beispiel der Experte Michael Wipp in einem Inter­view mit dem Portal altenheim.net. Demnach hätten sich schon sehr viele Pflege­ein­rich­tun­gen auf den Weg gemacht und es seien zum Teil sehr quali­fi­zierte Konzepte auf Grund­lage des Perso­nal­be­mes­sungs­ver­fah­rens nach § 113c SGB XI und des Forschungs­pro­jek­tes entstan­den. Etwas anders gestal­tete sich dagegen die Akzep­tanz der PeBeM auf Länder- und Behör­de­n­ebene, wo man sich nach Ansicht von Wipp teilweise noch schwer täte die „Fachkraft­quote loszu­las­sen und in das Zeital­ter der Vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten einzu­tre­ten.“

Die Umset­zung der PeBeM ist mit Maßnah­men zur Perso­nal- und Organi­sa­ti­ons­ent­wick­lung verbun­den, die sich an einem Modell­pro­jekt orien­tie­ren sollen. Das ist mit Aufwand verbun­den, da neue Abläufe und Aufga­ben­ver­tei­lun­gen, die Kompe­tenz und Quali­fi­ka­tion berück­sich­ti­gen, analy­siert, geplant und etabliert werden müssen.

Perso­nal- und Organi­sa­ti­ons­ent­wick­lung mit PeBeM

Folgt man den Erfah­run­gen der Sozial­team-Gruppe, welche mit einer Einrich­tung am PeBeM-Modell­pro­jekt teilge­nom­men hat, scheint sich der Aufwand zu lohnen. Die neue Perso­nal­be­mes­sung böte die Chance, die Ablauf­or­ga­ni­sa­tion in den Einrich­tun­gen und damit den Pflege­pro­zess zielge­rich­te­ter zu gestal­ten, befand der Geschäfts­füh­rer Chris­tian Weiß kürzlich in einem Inter­view. Pflege­kräfte könnten so entlas­tet und der Alltag flexi­bler organi­siert werden, da die Aufga­ben am Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veau ausge­rich­tet werden. Auch Perso­nal­aus­fälle und Vertre­tun­gen seien einfa­cher umsetz­bar, die detail­lierte Ablauf­or­ga­ni­sa­tion biete mehr Sicher­heit, die Arbeits­platz­at­trak­ti­vi­tät würde insge­samt steigen.

Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veau kann abwei­chen

§ 113c SGB XI definiert Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veaus von Hilfs­kraft bis Fachkraft. Das schließt die Beset­zung höher quali­fi­zier­ter Fachkräfte aber nicht aus. Sie können als Fachkraft oder für andere Bedarfe wie der Pflege­dienst­lei­tung verein­bart werden.

Zudem ist eine Perso­nal­be­set­zung nach PeBeM auch mit anderen Quali­fi­ka­tio­nen aus dem Gesund­heits- und Sozial­we­sen möglich – welche, regelt das jewei­lige Landes­recht. Darüber hinaus können auch berufs­be­glei­tende Ausbil­dun­gen oder Berufs­er­fah­rung bei der Beset­zung bestimm­ter Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veau berück­sich­tigt werden.

FAQ

Was bedeu­tet die Perso­nal­be­mes­sung nach §113c SGB XI?

Die Perso­nal­be­mes­sung gilt für vollsta­tio­näre Pflege­ein­rich­tun­gen und orien­tiert sich an der Quali­fi­ka­tion der Pflege­fach­kräfte und den Pflege­gra­den der Pflege­be­dürf­ti­gen.

Was verspricht die Perso­nal­be­mes­sung nach §113c SGB XI?

Die Perso­nal­be­mes­sung soll es Pflege­ein­rich­tun­gen erlau­ben, mehr Perso­nal zu verein­ba­ren und somit Entlas­tung zu schaf­fen und Arbeits­ab­läufe zu verbes­sern.

Welche Umstel­lun­gen sind mit §113c SGB XI verbun­den?

Die Arbeits­ver­tei­lung nach Kompe­tenz geht mit neuen Arbeits­ab­läu­fen einher, die geplant und etabliert werden müssen.