
§ 113c SGB XI schreibt seit dem 1. Juli 2023 bundesweit einheitliche Anhaltswerte für die Personalbemessung (PeBeM) in vollstationären Pflegeeinrichtungen fest. Die Werte für diesen gesetzlichen Rahmen basieren auf einem Forschungsprojekt und richten sich nach der Qualifikation des Personals und Pflegegraden. Die Werte sollen erstmals im Jahr 2025 und daraufhin alle zwei Jahre vom Bundesgesundheitsministerium überprüft werden. Aktuell und konkret gelten folgende Werte:
Die Personalbemessung nach diesem Paragrafen ermöglicht Pflegeeinrichtungen bei den Pflegesatzvereinbarungen mehr Personal zu vereinbaren und somit Entlastung zu schaffen und Abläufe flexibler und zielgerichteter zu organisieren.
Gesetz, aber keine Pflicht
Der Personaleinsatz gemäß § 113c SGB XI ist nicht verpflichtend. Pflegeeinrichtungen können ihren Personalbestand beibehalten, sofern Mindestbestand und Fachkraftquote eingehalten werden. Beides ergibt sich wiederum aus den jeweils geltenden Regelungen der Bundesländer und Heimaufsichten. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel müssen gemäß Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) „mindestens die Hälfte der mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sein.“
Wenn mehr Personal benötigt wird als die einheitliche Personalbemessung nach § 113c SGB XI vorsieht, ist dies ebenfalls möglich. Dann greift entweder der Bestandsschutz auf Basis bestehender Pflegesatz- und Rahmenvereinbarungen oder es liegen sachliche Gründe vor, die zum Beispiel die Einhaltung landesrechtlicher Vorgaben betreffen. Das kann unter anderem die Anwesenheit von Fachkräften in der Nacht und am Wochenende betreffen. „Darüber hinaus muss jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzerinnen und Nutzer geeignete Fachkraft anwesend sein“, heißt es beispielsweise im WTG des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wie etabliert ist § 113c SGB XI in der Praxis?
Ein Gesetz, das Verbesserung verspricht, aber keine Verpflichtung darstellt – wie wird es angenommen? Eine Zwischenbilanz zum ersten „Jahrestag“ zog zum Beispiel der Experte Michael Wipp in einem Interview mit dem Portal altenheim.net. Demnach hätten sich schon sehr viele Pflegeeinrichtungen auf den Weg gemacht und es seien zum Teil sehr qualifizierte Konzepte auf Grundlage des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI und des Forschungsprojektes entstanden. Etwas anders gestaltete sich dagegen die Akzeptanz der PeBeM auf Länder- und Behördenebene, wo man sich nach Ansicht von Wipp teilweise noch schwer täte die „Fachkraftquote loszulassen und in das Zeitalter der Vorbehaltenen Tätigkeiten einzutreten.“
Die Umsetzung der PeBeM ist mit Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung verbunden, die sich an einem Modellprojekt orientieren sollen. Das ist mit Aufwand verbunden, da neue Abläufe und Aufgabenverteilungen, die Kompetenz und Qualifikation berücksichtigen, analysiert, geplant und etabliert werden müssen.
Personal- und Organisationsentwicklung mit PeBeM
Folgt man den Erfahrungen der Sozialteam-Gruppe, welche mit einer Einrichtung am PeBeM-Modellprojekt teilgenommen hat, scheint sich der Aufwand zu lohnen. Die neue Personalbemessung böte die Chance, die Ablauforganisation in den Einrichtungen und damit den Pflegeprozess zielgerichteter zu gestalten, befand der Geschäftsführer Christian Weiß kürzlich in einem Interview. Pflegekräfte könnten so entlastet und der Alltag flexibler organisiert werden, da die Aufgaben am Qualifikationsniveau ausgerichtet werden. Auch Personalausfälle und Vertretungen seien einfacher umsetzbar, die detaillierte Ablauforganisation biete mehr Sicherheit, die Arbeitsplatzattraktivität würde insgesamt steigen.
Qualifikationsniveau kann abweichen
§ 113c SGB XI definiert Qualifikationsniveaus von Hilfskraft bis Fachkraft. Das schließt die Besetzung höher qualifizierter Fachkräfte aber nicht aus. Sie können als Fachkraft oder für andere Bedarfe wie der Pflegedienstleitung vereinbart werden.
Zudem ist eine Personalbesetzung nach PeBeM auch mit anderen Qualifikationen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen möglich – welche, regelt das jeweilige Landesrecht. Darüber hinaus können auch berufsbegleitende Ausbildungen oder Berufserfahrung bei der Besetzung bestimmter Qualifikationsniveau berücksichtigt werden.
FAQ
Was bedeutet die Personalbemessung nach §113c SGB XI?
Die Personalbemessung gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und orientiert sich an der Qualifikation der Pflegefachkräfte und den Pflegegraden der Pflegebedürftigen.
Was verspricht die Personalbemessung nach §113c SGB XI?
Die Personalbemessung soll es Pflegeeinrichtungen erlauben, mehr Personal zu vereinbaren und somit Entlastung zu schaffen und Arbeitsabläufe zu verbessern.
Welche Umstellungen sind mit §113c SGB XI verbunden?
Die Arbeitsverteilung nach Kompetenz geht mit neuen Arbeitsabläufen einher, die geplant und etabliert werden müssen.