Verantwortung
Zusam­men­ar­beit in der Wundver­sor­gung

Verant­wor­tung: Das Dilemma von Verord­nung und Haftung

Verant­wor­tung steht im Fokus der Aufmerk­sam­keit! Das Pflege­per­so­nal ist dabei verpflich­tet, die Anwei­sun­gen der Ärzte sach- und fachge­recht umzuset­zen.

Es besteht aller­dings die gesetz­li­che Pflicht, diese zu hinter­fra­gen, wenn die Anwei­sung von der Pflege­fach­kraft, als nicht sachge­mäß und damit als „FALSCH“ angese­hen wird.

Dies führt zu einem Kernpro­blem: Pflege­kräfte sind für die sach- und fachge­rechte Ausfüh­rung der ärztli­chen Anwei­sung verant­wort­lich, müssen diese aber ableh­nen, wenn die Anwei­sung nach profes­sio­nel­ler Einschät­zung als fehler­haft betrach­tet wird.

Ein „Befehls­not­stand“ schützt das Perso­nal also nicht vor persön­li­cher Verant­wor­tung und Haftung

Mithin wird erwar­tet, dass das Pflege­per­so­nal seine Beden­ken objek­ti­viert und kommu­ni­ziert. Hierbei dienen standar­di­sierte wissen­schaft­li­che Leitli­nien als wichtige Referenz­punkte, um das erfor­der­li­che Quali­täts­ni­veau festzu­le­gen und die Kommu­ni­ka­tion zwischen Ärzten und Pflege­per­so­nal zu verbes­sern.

Bedeu­tende Ausar­bei­tun­gen in diesem Bereich sind die Exper­ten­stan­dards des DNQP‚s zur „Dekubi­tus­pro­phy­laxe in der Pflege“ und zur „Pflege von Menschen mit chroni­schen Wunden“ sowie die S3-Leitli­nie zur „Lokal­the­ra­pie schwer­hei­len­der Wunden“ der Deutsche Gesell­schaft für Wundhei­lung und Wundbe­hand­lung e. V. Aus den vorbe­zeich­ne­ten wissen­schaft­li­chen Ausar­bei­tun­gen lassen sich aller­dings keine klaren Krite­rien für die Auswahl von Verband­mit­teln ablei­ten.

Abgese­hen von spezi­fi­schen Empfeh­lun­gen wie der hyper­ba­ren Sauer­stoff­the­ra­pie für Patien­ten mit diabe­ti­schem Fußsyn­drom, gibt es kaum eindeu­tig evidenz­ba­sierte Metho­den, die die Verwen­dung spezi­fi­scher Verband­mit­tel vorschrei­ben.

Diese Unsicher­hei­ten erschwe­ren es dem Pflege­per­so­nal, fundierte Einschät­zun­gen über die Verwen­dung spezi­fi­scher Verband­mit­tel zu treffen sowie eine ärztli­che Verband­mit­tel-Anord­nung als eindeu­tig „FALSCH“ zu bezeich­nen.

Fehler­hafte und damit „FALSCHE“ Anord­nun­gen sind in der Regel nur solche, die gegen medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Grund­sätze versto­ßen, wie beispiels­weise die Missach­tung der Hygiene gemäß der Hygie­ne­richt­li­nie des Robert Koch-Insti­tuts.

Die Rolle der Dokumen­ta­tion

Die Dokumen­ta­tion nimmt in diesem Zusam­men­hang eine zentrale Rolle ein. Sie ermög­licht nicht nur den wichti­gen und recht­lich gebote­nen Infor­ma­ti­ons­trans­fer zwischen den Behan­deln­den, sondern bietet auch die Gelegen­heit der Nachvoll­zieh­bar­keit des Erfol­ges einer angeord­ne­ten Thera­pie­maß­nahme.

Durch eine sachge­rechte Wunddo­ku­men­ta­tion, welche gegebe­nen­falls die Wundent­wick­lung durch eine Bebil­de­rung präzi­siert, kann die Pflege­fach­kraft auf Augen­höhe mit dem anwei­sen­den Arzt das Gespräch führen.

Insbe­son­dere bei einer nicht gewünsch­ten Wundent­wick­lung, können gemein­sam neue Thera­pie­an­sätze gefun­den werden. Nur das verzahnte Zusam­men­wir­ken aller Betei­lig­ten kann die Patien­ten­ge­nesung fördern und zur Wundab­hei­lung beitra­gen.

Fazit

Zusam­men­fas­send kann festge­stellt werden, dass in der Wundver­sor­gung ein komple­xes Wechsel­spiel zwischen sozial­recht­li­chen Verord­nungs­pflich­ten und haftungs­recht­li­cher Verant­wor­tung besteht.

Dies erfor­dert eine klare Kommu­ni­ka­tion zwischen den am Wundge­sche­hen betei­lig­ten Protago­nis­ten, die zu einer fundier­ten Entschei­dungs­fin­dung führt. Nur so kann eine hochwer­tige und zielfüh­rende Patien­ten­ver­sor­gung mit echter Verant­wor­tung sicher­ge­stellt werden.