Rufbereitschaft
Wer bezahlt das nächt­li­che Taxi bei einer Rufbe­reit­schaft? Bild: © Berlin­foto | Dreamstime.com

Rufbe­reit­schaft als verpflich­tende Tätig­keit

Die Rufbe­reit­schaft ist grund­sätz­lich eine verpflich­tende Tätig­keit, bei der sich der Arbeit­neh­mer für einen eventu­el­len Einsatz auf Abruf bereit­hält.

Der Arbeit­neh­mer befin­det sich dabei nicht in seinem Betrieb, sondern bei sich Zuhause oder an einem frei gewähl­ten Ort, von welchem aus er sich auf Anord­nung zum jewei­li­gen Arbeits­ort begeben kann.

Die Vergü­tung für die zusätz­li­che Arbeits­zeit erfolgt meistens pauschal, weitere Einzel­hei­ten sind in der Regel tarif­ver­trag­lich verein­bart (zum Beispiel § 15 Absatz 6b BAT).

Folgende Situa­tion stellt sich dar: Eine Pflege­kraft hält sich während ihrer Rufbe­reit­schaft in ihrer Wohnung auf. Sehr spät am Abend klingelt ihr Handy. Ihr Arbeit­ge­ber ist am Apparat und sie erhält die Anwei­sung, sich umgehend zu einem Patien­ten in das Pflege­heim zu begeben. Doch einen PKW besitzt die Pflege­kraft nicht.

Auch die öffent­li­chen Verkehrs­mit­tel fahren nur noch in viel zu großen Inter­val­len – so würde sie die Arbeits­stätte nie zeitig errei­chen. Also bleibt ihr nichts anderes übrig, als sich ein Taxi zu rufen. Weil die Strecke zum Betrieb aber nicht gerade kurz ist, stellt sich nun die Frage, ob sie für die anfal­len­den Fahrt­kos­ten selbst aufkom­men muss?

Fahrt­zeit zwischen Wohnort und Betrieb gilt als nicht vergü­tete Arbeits­zeit

Grund­sätz­lich gilt die tägli­che Fahrt­zeit zwischen dem Wohnort und dem Betrieb des Arbeit­neh­mers als nicht vergü­tete Arbeits­zeit (siehe Urteil des LAG Baden-Württem­berg vom 23. Novem­ber 2000 – 4 Sa 81/00).

Genauso werden auch die Fahrt­kos­ten bei anfal­len­der Arbeit während der Rufbe­reit­schaft nicht vom Arbeit­ge­ber erstat­tet.

Nach einem Urteil des Bundes­ar­beit­ge­richts vom 16. Februar 1989 (6 AZR 289/87) gelten diese Fahrten nicht als „Fahrten aus beson­de­rem dienst­li­chen Anlass“ gemäß des Reise­kos­ten­rechts. Als beson­dere dienst­li­che Anlässe werden Arbeits­auf­träge bezeich­net, die aus dem regel­mä­ßi­gen Aufga­ben­be­reich des Arbeit­neh­mers heraus­fal­len.

Die Rufbe­reit­schaft gehört norma­ler­weise nicht dazu.

Abwei­chend davon kann jedoch im Arbeits­ver­trag eine entspre­chende Kosten­über­nah­me­re­ge­lung mit dem Arbeit­ge­ber verein­bart worden sein, die den Arbeit­neh­mer bei einer Rufbe­reit­schaft finan­zi­ell entlas­ten soll.

Fällt aber das Arbeits­ver­hält­nis beispiels­weise in den Geltungs­be­reich des TVöD, so werden die anfal­len­den Wegzei­ten bei einer Rufbe­reit­schaft pauschal mitver­gü­tet (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 TVöD).

Fazit

Der Arbeit­neh­mer hat sicher­zu­stel­len, dass er bei einem Abruf seine Arbeit inner­halb einer Zeitspanne aufnimmt, die den Einsatz nicht gefähr­det.

Ihm wird im Regel­fall eine Wegezeit vom Aufent­halts­ort bis zur Arbeits­stätte von 30 Minuten zugebil­ligt (BAG vom 31. Januar 2020 – 6 AZR 214/00). Auch wenn der Arbeit­neh­mer seine Arbeit „kurzfris­tig“ aufneh­men muss, ist der Arbeit­ge­ber nicht berech­tigt, die Zeitvor­gabe verbind­lich festzu­le­gen.

Vielmehr muss dem Arbeit­neh­mer die freie Gestal­tung seiner Zeit während der Rufbe­reit­schaft gewährt werden.

Quelle: BAG