Betreuer
Wenn Betreu­ung unerläss­lich wird Bild: © Pop Nukoon­rat | Dreamstime.com

Betreuer im Fokus: Fünf Millio­nen pflege­be­dürf­tige Menschen leben augen­blick­lich in Deutsch­land – das sind Angaben des Statis­ti­schen Bundes­am­tes. Berech­nun­gen zufolge wird diese Zahl in den kommen­den Jahren weiter anstei­gen.

Ein Grund dafür ist neben dem demogra­fi­schen Wandel unter anderem der 2017 einge­führte neue Pflege­be­dürf­tig­keits­be­griff. Demnach können Menschen schon früher als pflege­be­dürf­tig gelten und bereits bei gerin­ge­ren Einschrän­kun­gen Pflege­grad 1 bekom­men.

Laut dem Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium (BMG) sind Perso­nen pflege­be­dürf­tig, die gesund­heit­lich bedingt in ihrer Selbst­stän­dig­keit oder ihren Fähig­kei­ten beein­träch­tigt sind. Dabei kann es sich um körper­li­che, kogni­tive oder psychi­sche Einschrän­kun­gen handeln.

Diese Menschen sind auf Pflege angewie­sen. In welchen Fällen aber wird darüber hinaus auch eine gesetz­li­che Betreu­ung nötig?

Wann wird ein gesetz­li­cher Betreuer einge­setzt?

Eine gesetz­li­che Betreu­ung wird laut dem Pflege­weg­wei­ser der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfa­len notwen­dig, wenn Menschen Entschei­dun­gen nicht mehr selbst­stän­dig treffen können. Gründe können etwa eine Krank­heit, ein Unfall, eine Behin­de­rung oder das Nachlas­sen der geisti­gen Kräfte – etwa aufgrund einer Demenz-Erkran­kung – sein.

In solchen Fällen wird eine gesetz­li­che Betreue­rin oder ein gesetz­li­cher Betreuer einge­setzt.

Veran­lasst werden kann eine gesetz­li­che Betreu­ung durch die pflege­be­dürf­tige Person selbst, Angehö­rige sowie durch Ärztin­nen und Ärzte oder Freun­din­nen und Freunde von Betrof­fe­nen. Dazu wenden sich diese an das Betreu­ungs­ge­richt.

Medizi­ni­sches Gutach­ten

Im nächs­ten Schritt wird die betrof­fene Person befragt sowie ein medizi­ni­sches Gutach­ten einge­holt, um zu ermit­telt, in welchem Umfang eine gesetz­li­che Betreu­ung notwen­dig ist. Sieht das Betreu­ungs­ge­richt einen Bedarf, legt es fest, für welche Lebens­be­rei­che die Betreu­ung gilt.

Das können laut dem Bundes­ver­band der Berufs­be­treuer (BdB) zum Beispiel folgende Themen sein:

  • Gesund­heit: ärztli­che Behand­lung sicher­stel­len, Pflege­dienste beauf­tra­gen, Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men einlei­ten, für ausrei­chen­den Schutz durch eine Kranken­ver­si­che­rung sorgen
  • Vermö­gen: Renten, Sozial­hilfe oder Einkünfte geltend machen, Unter­halts­pflich­ten prüfen, Schul­den­re­gu­lie­rung einlei­ten, Erban­ge­le­gen­hei­ten regeln, Vermö­gen und Finan­zen verwal­ten
  • Pflege­heim: Verträge prüfen und abschlie­ßen, Inter­es­sen gegen­über der Einrich­tung vertre­ten
  • Wohnen: Wohnraum erhal­ten, Mietver­träge prüfen, Leben in der eigenen Wohnung ermög­li­chen
  • Behör­den: Unter­stüt­zung im Umgang mit Behör­den, Beratung bei Anträ­gen, Ermitt­lung und Durch­set­zung von Ansprü­chen durch­set­zen

Gericht entschei­det

Neben den Aufga­ben der gesetz­li­chen Betreu­ung entschei­det das Gericht laut dem Pflege­weg­wei­ser auch über die Person, die diese Aufgabe überneh­men soll.

Das können dann Angehö­rige von Pflege­be­dürf­ti­gen oder andere ihnen naheste­hende Perso­nen sein. Wenn diese als gesetz­li­che Betreuer nicht infrage kommen, kann das Gericht eine profes­sio­nelle recht­li­che Betreu­ung durch Berufs­be­treuer, Anwäl­tin­nen oder Anwälte, einen Betreu­ungs­ver­ein oder eine Betreu­ungs­be­hörde anord­nen.

Wichtig: Pflege­be­dürf­tige, die eine Vorsor­ge­voll­macht oder Betreu­ungs­ver­fü­gung haben, können dem Pflege­weg­wei­ser zufolge selbst festle­gen, wer in ihrem Namen Entschei­dun­gen treffen soll, wenn sie das selbst nicht mehr können.