PPR 2.0
PPR 2.0: Kranken­häu­sern mit Blick auf notwen­dige Perso­nal­schu­lun­gen und Software­an­pas­sun­gen mehr Vorbe­rei­tungs­zeit gewäh­ren Bild: © Viktor Levi | Dreamstime.com

Der Gesund­heits­aus­schuss empfiehlt, der Verord­nung mit einigen Änderun­gen zuzustim­men.

Es sei etwa das geplante Inkraft­tre­ten vom 1. Juni auf 1. Juli 2024 zu verschie­ben, um den Kranken­häu­sern mit Blick auf notwen­dige Perso­nal­schu­lun­gen sowie Software­an­pas­sun­gen eine realis­ti­schere Vorbe­rei­tungs­zeit zu gewäh­ren.

PPR 2.0: Quali­fi­ka­ti­ons­mix gefor­dert

Weitere Änderun­gen seien auch beim Quali­fi­ka­ti­ons­mix nötig. Hier empfiehlt der Beschluss die Quote für Pflege­hilfs­kräfte von zehn auf 20 Prozent zu erhöhen.

Die derzei­tige Regelung in der PPBV verhin­dere, „dass durch einen adäqua­ten Quali­fi­ka­ti­ons­mix in der Pflege Pflege­fach­kräfte durch einen ausrei­chen­den Einsatz von beruf­lich quali­fi­zier­ten Pflege­hilfs­kräf­ten ausrei­chend entlas­tet werden“, so heißt es darin zur Begrün­dung.

Die derzei­tige Quote für Pflege­hilfs­kräfte von maximal zehn Prozent verschenke dieses Poten­zial der Fachkräf­te­si­che­rung. Da es sich um eine Obergrenze handele, erhiel­ten Kranken­häu­ser abhän­gig von der Komple­xi­tät der Pflege­si­tua­tio­nen in betten­füh­ren­den Statio­nen mit der Änderung eine größere Flexi­bi­li­tät.

Neu hinzu­ge­kom­men ist ein Punkt zur Evalu­ie­rung. Hier soll das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit:

  • die Perso­nal­be­mes­sung insbe­son­dere in Hinblick auf einen bedarfs­ge­rech­ten Quali­fi­ka­ti­ons­mix in der Pflege auf Basis des erhobe­nen Daten­ma­te­ri­als
  • die vorlie­gen­den Regelun­gen in Hinblick auf bestehende und künftige Regelun­gen zum Pflege­per­so­nal­ein­satz im Kranken­haus mit dem Ziel der Harmo­ni­sie­rung und Entbü­ro­kra­ti­sie­rung sowie
  • die Wirkung und Validi­tät des Instru­ments auf wissen­schaft­li­cher Grund­lage evalu­ie­ren.

Weiter­ent­wick­lung der PPR 2.0

Um die PPR 2.0 sachge­recht weiter­ent­wi­ckeln zu können, sei eine verbind­li­che Regelung hinsicht­lich der Evalua­tion der Verord­nung nötig. Eine Soll-Vorgabe allein in der Begrün­dung sei dafür nicht ausrei­chend.

Im Vorfeld der Sitzung hatten der Deutsche Pflege­rat und die Gewerk­schaft Verdi in einem offenen Brief abermals an die Zustim­mung der Länder zur PPBV appel­liert.

Quelle: BMG